Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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K. 26. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des 
Gemeinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres 
ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
Der Gemeindevorstand hat die Einführung der Gewählten und deren 
Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
Abschnitt lI. 
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes. 
g. 27. 
Der Gemeindevorstand besteht aus dem Buͤrgermeister, einem Beigeord- 
neten als dessen Stellvertreter und einer Anzahl von Schoͤffen (Stadtraͤthen, 
Rathsherren, Rathmaͤnnern), naͤmlich in Gemeinden von 
weniger als 2,500 Einwohnern 2 Schoͤffen, 
2,500 bis 10,000 4 
10,001 30,000 6 
30,001 60,000 8 
60,001 100,000 10 
Bei mehr als 100,000 Einwohnern treten fuͤr jede weiteren 50,000 
Einwohner zwei Schöôffen hinzu. Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeinde- 
Vorstandes OMagistratsd nach den bisherigen Bestimmungen eine größere ge- 
wesen ist, verbleibt es bei der letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath 
mit Genehmigung des Bezirksrathes eine Verminderung beschlossen hat. 
Alle Gemeinden von großem Umfange oder von zahlreicher Bevôlkerung 
werden von dem Gemeindevorstande in Ortsbezirke getheilt, nach Anhörung des 
Gemeinderathes. 
Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher vom Gemeinde- 
rathe aus den Wählern des Bezirks auf sechs Jahre erwahlt und vom Ge- 
meindevorstande bestätigt wird. 
Die Bezirksvorsleher sind Organe des Gemeindevorstandes und verpflich- 
tet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Ge- 
schdften des Bezirks zu unterstützen. 
In den in F. 13 erwähnten Ortschaften kann der Bürgermeister nach 
Bestimmung des Landrathes durch ein daselbst wohnendes Muglied des Ge- 
meinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden. 
S. 28. 
Mitglieder des Gemeindevorstandes können nicht sein: 
1) die Mitglieder der Aufsichtsbehörde; 
2) die Mitglieder des Gemeinderathes, ingleichen Gemeinde-Unterbeamte 
einschließlich des Gemeinde-Einnehmers; 
3) Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; 
Jatgong 1850. (Dr. 3264.) 33 4 die
	        
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