— 294 —
stamme des Königlich Preußischen Hauses, so wird im Sinne der Erbeinigungs-
Verträge von den Jahren 1695. und 1707. das Königlich Preugzischer Seits
für die jetzige Landesabtretung gewährte Entschäádigungs-Objekt, in dessen Be-
sitze sich die zuletzt ausgestorbene Linie des gedachten Fürstlichen Hauses resp.
deren letzter hoher Chef befunden hat, an die Königlich Preußische Regierung
zurückfallen.
Artikel 15.
Den Ansprächen, welche das Fürstliche Haus Hohenzollern in Folge der
Erbeinigungs-Verträge von den Sur l und 1207% im Falle des Er-
löschens des Mannsstammes des Königlich Preußischen Hauses erheben könnte,
wird durch den gegenwärtigen Vertrag in keiner Weise prjudizirr.
Artikel 16.
Von dem Inhalte des gegenwärtigen Vertrages soll nach erfolgter bei-
derseitiger Ratifikation die für den Deutschen Bund besiehende Centralbehbrde
unter integraler Mitkheilung desselben durch eine, von Seiten der beiden Durch-
lauchtigen Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohenzollern-Sigma-
ringen abzugebende Erklrung, mit Beziehung auf den Artikel VI. der Wiener
Schlußakte vom 15. Mai 1820., in Kenntniß gesetzt und diese Erklärung von
Seiten der Königlich Preußischen Regierung bestätigt werden.
Artikel 17.
Gegenwärtiger Vertrag wird, nachdem derselbe die Zustimmung der bei-
den Preußischen Stände-Kammemn verfassungsmäßig erhalten hat, von Seiner
Majestät dem Könige von Preußen und von Ihren Durchlauchten den regie-
renden Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und von Hohengollern-Sigmaringen
ratiftzirt und die Preußischer Seits zu diesem Ende auszufertigende Ratifka-
tions-Urkunde auch von Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen von Preußen
mikunterzeichnet; den beiden Fürstlich Hohenzollernscher Seits auszufertigenden
Ratisikarions-Urkunden aber werden in dhnlicher oder sonstiger angemessener
Form die Erklarungen des Beitritres aller majorennen Agnaten Ihrer obenge-
dachten Fürsilichen Durchlauchten beigefügr; auch dergleichen Beitrirts-Erkiä-
rungen von Jedem der übrigen Nachgeborenen des Fürstlich Hohenzollernschen
Hauses allemal gleich nach erlangter Majorennetä ausgestellt und durch den
jedesmaligen Chef der betreffenden Fürstlichen Linie Seiner Majestät dem Ko-
nige von Preußen eingereicht werden.
Die Auswechselung der Ratisikationen soll innerhalb der nächsten vier
Wochen nach dem Abschlusse des gegenwärtigen Staatsvertrages erfolgen.
Zu Urkund Dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen-
wärtigen Sraatsvertrag unterzeichnet und untersiegelt.
So geschehen Berlin, den 7. Dezember 1849.
(L. S.) v. Raumer. (I. S.) Baron v. Billing.
(L. S.) v. Bülow.
(L. 8.) Stünzner.
Die