Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 28—— 
  
(Nr. 3284.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die Erichtung von 
tenbanken. 
A.“ Ihren Antrag vom 13. d. M., betreffend die Ausführung der #. 1. 
und 5. des Gesetzes vom 2. Närz d. J. über die Errichtung von Rentenban- 
ken (Gesetz-Sammlung S. 112.), bestimme Ich mit Rücksicht darauf, daß die 
Rentenbanken jedenfalls mit dem 1. Oktober d. J. in ihre volle Wirksamkeit 
treten müssen, was folgt: 
1) Die Rentenbanken werden für jede Provinz an dem Orte errichtet, an 
welchem sich das Ober-Präsidium der Provinz befindet, mit Ausnahme 
der Rentenbank für die Provinz Brandenburg, welche ihren Sitz in 
Berlin erhält. 
Die Geschäfte der Rentenbank für die am rechten Rheinufer belege- 
nen Theile der Rheinprovinz werden der Rentenbank für die Prooinz 
Wesiphalen übertragen. 
2) Die Direktion einer jeden Rentenbank wird einer kollegialischen, aus 
einem Direktor und zweien Mitgliedern bestehenden Behörde übertragen, 
welche ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. 
Dem Oirektor gebührt die obere Leitung und Beaufsichtigung des 
Geschäftsganges; er ist befugt, die Ausführung eines Beschlusses bis 
zur Entscheidung der vorgesetzten „Central-Kommission für die Angele- 
genheiten der Rentenbanken“ zu suspendiren. 
Das zweite Mitglied versieht zugleich die Funktionen eines Justitia- 
rius. Dem dritten Mitgliede, welches den Amtstitel „Provinzial-Rent- 
meister“ erhält, liegt die spezielle Leitung der Buch= und Kassenführung 
und des Rechnungswesens ob. 
3) Die Stellen des Direktors und des zweiten Mitgliedes sind nur an 
Beamte, welche zum höheren Verwaltungsdienste qualificirt sind, und in 
der Regel nur als Nebenämter nach gabgabe der Kabinets-Order 
vom 13. Juli 1839. (Gesetz-Sammlung S. 235.) zu verleihen. Der 
Provinzial-Rentmeister, welcher ausschließlich für biess Amt anzustellen 
ist, hat als solcher den Rang der bei den Regierungs-Hauprkassen an- 
geliellen Landrentmeister, sofern ihm nicht ein höherer Rang bereits 
eigelegt ist. 
Jahrgans 1350. (Nr. 3334.) 51 4) Wird 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Juli 1850.
	        
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