Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 36.— 
  
(Nr. 3327.) Statut des Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes. Vom 7. Okkober 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Brot- 
tewitz-Triestewitzer Elbniederung behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter- 
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Elbe zu cinem Deich- 
verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der 
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1818. G. 11. und 15. (Gesetz-Samm- 
lung vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes uncer der 
Benennung: 
„Brottewitz-Triestewitzer Deichverband“ 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der am rechten Elbufer vom Dorfe Broktewitz bis zum Triestewitzer umsang umd 
Windmühlenberge sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller 92% 
eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bandes. 
bei einem Wasserstande von 22 Fuß am Torgauer Pegel der Ueberschwem- 
mung unterliegen würden, zu einem ODeichverbande vereinigt. 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Torgau. 
S. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich von 
Brottewitz bis zum Saudamme oberhalb Kathewitz auf 20 Fuß am Torgauer 
Jahrgang 1850. (Nr. 3324.) 64 Brucken- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. November 1850.
	        
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