Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
Nr. 4. — 
  
(Nr. 3213.) Prloilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Braunsberger Kreises zum Betrage von 45,000 Rehlr. Vom 17. De- 
zember 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem von den Braunsberger Kreisständen auf dem Kreistage vom 
14. Juni 1843. beschlossen worden, die zum Bau einer Chaussee von Brauns- 
berg über Plasswig nach Wormditt, mit einer Zweigstraße von Packhausen nach 
Mehlsack erforderlichen Mittel, soweit sie nicht durch die bewilligte Staats= 
prämie und durch Aktienbeiträge gedeckt würden, zu dem angenommenen Be- 
trage von 50,000 Rthlr. durch ein Anlehn zu beschaffen, und dasselbe mittelst 
einer Summe von 3000 Rthlr., welche jährlich an Chausseebau-Beiträgen vom 
Kreise aufzubringen ist, zu verzinsen und allmälig zu tilgen; auch zur Ausfüh- 
rung dieser Beschlüsse eine Kreisständische Kommission gewählt und autorisirt 
worden, welche beantragt hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, 
mit Zinskupons versehene Schuldverschreibungen zu dem Betrage von 45,000 
Rehlr. ausstellen zu dürfen, und sich bei diesem Antrage weder im Interesse 
der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat; wollen 
Wir, in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Jum 1833., zur Ausstel- 
lung von Obligationen des Braunsberger Kreises zum Betrage von fünf und 
vierzigtausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Rehlr. à 500 Rthlr., 
15,000 Rehlr. à 300 Rthlr. und 
10,000 Rthlr. à 100 Rchlr. 
45,000 Rhhlr. 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, und, von Seiten der Glubiger 
unkündbar, aus der von dem Braunsberger Kreise zum Chausseebau jährlich 
aufzubringenden Summe von 3000 Rcthlr. mit vier Prozent jährlich zu ver- 
insen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung mit min- 
destenz zwei Prozent des Kapitals fährich zu tilgen sind, durch gegemwärtiges 
Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtücchen Wirkung 
ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden 
I#ns 15850. CTr. 3313)) 6 Rechte 
###sgeben zu Berlin den 15. Febrar 1850.
	        
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