Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 38 — 
Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend 
zu machen befugt ist. 
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit- 
ter ertheilen, und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen 
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Gegeben Potsdam, den 17. Dezember 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. 
  
Schema. 
Obligation 
des Braunsberger Kreises. 
Litt, 
über.. Thaler Preußisch Kurant. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Braunsberger Krei- 
ses bekennt auf Grund des unter dem 8. Februar 1846. Allerhöchst besiätigten 
Kreistagsbeschlusses vom 14. Juni 1843. sich Namens des Kreises durch diese 
für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von 
..... Thaler Preußisch Kurant 
nach dem Muͤnzfuße von 1764, welche gegen Leistungen fuͤr den Braunsberger 
Kreis kontrahirt worden. 
Die Bezahlung, geschieht allmaͤlig aus einem zu diesem Behuf gebildeten 
Tilgungsfonds von jährlich mindestens zwei Prozent des Kapitals. Die Folge- 
ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos be- 
stimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der in dem 
Amtsblatte der Regierung zu Königsberg deshalb ergehenden öffentlichen Be- 
kanntmachung zu entrichten ist, wird es in halblährlichen Terminen, von heute 
ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Munzsorte mit jenem verzinst. Die 
Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt resp. gegen bloße Rückgabe 
der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Echuldoerschreibung. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Umer- 
schrift ertheilt. 
Braunsberg, den ten 
Die ständische Kommission für — Chausseebau im Braunsberger 
reise. 
Zins-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.