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Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu duͤrfen, geltend
zu machen befugt ist.
Das vorsiehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drit-
ter ertheilen, und wodurch fuͤr die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Gegeben Potsdam, den 17. Dezember 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe.
Schema.
Obligation
des Braunsberger Kreises.
Litt,
über.. Thaler Preußisch Kurant.
Die ständische Kommission für den Chausseebau des Braunsberger Krei-
ses bekennt auf Grund des unter dem 8. Februar 1846. Allerhöchst besiätigten
Kreistagsbeschlusses vom 14. Juni 1843. sich Namens des Kreises durch diese
für jeden Inhaber gültige Verschreibung zu einer Schuld von
..... Thaler Preußisch Kurant
nach dem Muͤnzfuße von 1764, welche gegen Leistungen fuͤr den Braunsberger
Kreis kontrahirt worden.
Die Bezahlung, geschieht allmaͤlig aus einem zu diesem Behuf gebildeten
Tilgungsfonds von jährlich mindestens zwei Prozent des Kapitals. Die Folge-
ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos be-
stimmt. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der in dem
Amtsblatte der Regierung zu Königsberg deshalb ergehenden öffentlichen Be-
kanntmachung zu entrichten ist, wird es in halblährlichen Terminen, von heute
ab gerechnet, mit vier Prozent in gleicher Munzsorte mit jenem verzinst. Die
Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt resp. gegen bloße Rückgabe
der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Echuldoerschreibung.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Umer-
schrift ertheilt.
Braunsberg, den ten
Die ständische Kommission für — Chausseebau im Braunsberger
reise.
Zins-