Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

6. Dae Deilch- 
ent. 
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zietcts-Anlagen zu führen, sie haben von deren Zustand fortwährend Kenmniß 
u nehmen, den Deich= und Grabenschauen in ihrem Bezirke und den benach- 
barten Bezirken beizuwohnen und die bemerkten Mängel, sowie auch Anträge 
und Beschwerden von Leichpeoseen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
Inspektor anzuzeigen. Sie kön##en von dem Deichhauptmann und resp. dem 
Deichinspektor mit Führung und Aufnahme einfacher Untersuchungen und 
Verhandlungen, und bei vorkommenden Bauten mit der Kontrolle der Unter- 
beamten und Arbeiter, mit der Abnahme der liefernden Baumaterialien, so- 
wie mit der Ablohnung der Arbeiter auf der Baustelle beauftragt werden. 
Bei den Lohnzahlungen erhalten sie als Remuneration sechs Pfnnig pro- 
Thaler der ausgezahlten Summe. 
F. 54. 
Sobald die Größe der Gefahr bei Eisgang oder Hochwasser die Be- 
wachung der Dämme oder das Aufbieten der Naturalleistungen nothwendig 
macht, sind die Deichschulzen unter Leitung des Deichinspektors dazu berufen, 
innerhalb ihres Bezirks die Hülfsleistungen der Wachmannschaften und Deich- 
genossen zu ordnen und zu leiren, für die Beschaffung der erforderlichen Schutz- 
materialien zu sorgen und die Bewachung der Deiche zu kontrolliren. 
S. 55. 
Das Deichamt hat über alle Angelegenheiten des Deichverbandes zu be- 
schließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Deichhauptmann oder dem 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Oeichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
F. 56. 
Das Deichamt besteht aus sechs Mitgliedern, nämlich: 
àa) dem Oeichhauptmann oder dessen Seelloertrerer, als Vorsitzenden, 
b) dem Deichinspektor und 
c) vier Repräsentanten der Deichgenossen, welche nach den Vorschriften des 
folgenden Abschnitts gewählt werden. 
F. 57. 
Das Oeichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Fall der Nothwendigkeit kann das Deich- 
amt
	        
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