Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 541 — 
Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— JNr. 42. 
  
(Nr. 3340.) Statut des Deichverbandes für die Oder-Niederung unterhalb Fürstenberg. 
Vom 25. November 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. ꝛc. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Nie- 
derung unterhalb Fürstenberg Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter- 
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Oeich- 
Verbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhdrung der 
Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über 
das Deichwesen vom 28. Januar 1818. G. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Be- 
nennung: 
echerbn für die Oder-Niederung unterhalb Fürsten- 
er 77 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut: 
Erster Abschnitt. 
S. 1. 
In der am linken Oderufer von Fürstenberg bis Brieskow sich erstrecken= unfong und 
den Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudei- a 5 
chenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 54 an- 
12 Fuß am Frankfurter Pegel der Ueberschwemmung unterliegen wuͤrden, zu 
einem Deichverbande vereinigt. · 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Guben. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3340.) 77 # 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Dezember 1850.
	        
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