Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Register 
zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850. 
Bemerkung. Die am Schlusse der einzelnen Sätze befindlichen Zahlen weisen 
naauf die Seiten hin. — Ablürzungen: A. E. (Allerhöchster Erlaß.), 
G. (Gesetz.), V. (Verordnung.), V. U. (Verfassungs-Urkunde.) 
  
Sachregister. 
A. 
Aachen, Landkreis, siehe Handelskammern. 
Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn, siehe Eisen- 
„bahnen Nr. 7. 
Acker, fremde, Ablösung der Berechtigung zur Nutzung 
derselben, gegen Hergebung des Düngers, oder zum 
Fruchtgewinn von einzelnen Stücken ders. (zu Deputat- 
Beeten), bei Gemeinheitstheilungen, sofern jene Berech- 
tigung auf einer Dienstbarkelt beruht. (G. v. 2. März 
50. Art. 1.) 139. 
Ackernahrungen, Regulirungsfähigkeit derselten be- 
hufs der Eigenthumsverleihung. (G. v. 2. März 50. 
S. 74.) 100. 
Absindungen, deren Ermittelung, Feststellung und Ge- 
währung bei Ablösungen von Rrallasten. (G. v. 2. März 
50. Tit. IX. u. X. S§. 59—66.) 91—98. — den bei 
elner Ablösung oder Regulirung Betheiligten bleibt es 
freigestellt, auch über eine andere Art der Auselnander- 
setzung, als die in den Abschustten II. und III. be- 
stimmte, sich zu verrinbaren, insbesondere bleibt ihnen 
auch unbenommen, eine bestimmte Absinrung in Land 
vergleichweise festzustellen. (ebend. S. 98.) 107. — in 
Kapital, Verfahren rücksichtlich derselben. (ebend. s§. 110 
— 112.) 110. 111. — die Vorschriften des Gesetzes 
v. 29. Juni 1835. §. 9. — der Ablösungs-Ord. vom 
13. Juli 1820. §S. 103. — der Ablös. Ord. v. 18. Juni 
1810. SS. 100. 101. — des Ablös. Gesetzes v. 4. Juli 
1810. SS. 74. 75. und der Gemeinhrelkstheilungs-Ord. 
v. 7. Juni 1821. S. 152. werden aufgehoben. (ebend: 
8. 110.) 110. 
Abgaben, für die Staatskasse, dieselben dürfen nur, 
soweit ste in den Staatshaushalts = Etat aufgenommen 
oder durch besondere Gesetze angeordnet find, erhoben 
werden. (V. U. v. 31. Janr. 50. Art. 100.) 32. — 
Jahrganz 1850. 
A. 
bestehende, solche werden fort erhoben. (V. U. v. Z. Janr. 
50. Art. 100.) 31. — die Berechtigungen auf solche 
sind mit der Aufhebung des Oberelgenthums der Lehns- 
herren, der Guts= oder Grundherren und der Erbzins- 
herren, sowie des Eigenthums der Erbverpächter, nicht 
mit aufgehoben. (G. v. 2. März 50. §. 2. Nr. 1. u. 2. 
und §. 6.) 80. 82. — der Nichtangesessenen an die 
bisherige Guts-, Grund= oder Gerichtsherrschaft, solche 
sind, soweit sie aus dlesem Verhällniß herzuleiten sind 
und nicht auf anderweitigen Verträgen beruhen, alle 
ohne Entschärigung aufgehoben. (G. v. 2. März 60. 
S. 3. Nr. 3.) 80. — öffentliche, Befreiung der Guts- 
herrschaft von der Verpflichtung zu deren Vertretung 
bei Eigenthumsverleihungen, ohne dafür den Stellen- 
besipern Entschädigung leisten zu dürfen. (G. v. 2. März 
50. S. 82.b.) 102. — in dem §. 3. des Gesetzes v. 
2. März 50. als aufgehoben ohne Entschädigung ge- 
dacht, deren unentgeltliche Aufhebung bleibt ausgeschlos- 
sen, wenn sie für die Verleihung oder Veräußerung 
eines Grundstücks ausdrücklich übernommen worden sind. 
(ebend. §. 3. am Ende desselben.) 81. 82. — Geld= u. 
Getreide -, unablösliche, Aufhebung des Gesetzes vom 
31. Janr. 1815., die Zulässigkelt von Verträgen über 
solche betr., durch das Gesey (v. 2. März 60. F. 1. 
Nr. 28.) 79. — feste, in Körnern, deren Ablösung und 
Feststellung von Normalpreisen für solche. (G. v. 2. März 
50. Tit. III. S§. 18—28.) 85—87. — feste, nicht in 
Körnern bestehende Natural-Abgaben, desgl. (lebend. 
Tit. IV. S5S. 29— 1.) 87. 88. — feste Geld= und an- 
dere Abgaben, desgl. (ebend. Tit. VII. 8#. 50—5. u. 
Tit. VIII. SS. 57. 58.) 92. 93. 91. — slehe auch Ge- 
meinde-, Kreis-, ezirks= und Provinzial-Abgaben. 
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Abgaben, (Forts.) 
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