Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Sachregister. 1850. 23 
Elsenbahnen (Forls.) 
geschlossenen Vertrag. (Allerh. Best. Urk. vom 4. 
März 60. nebst Vertrag v. 29. Seplbr. 49.) 151 
—157. — um in Rücksicht auf die eingetretenen 
ungünstigen Zeitverhältnisse der Gesellschaft elne 
die Fortsetzung und Ausführung ihres Unternehmens 
erleichternde Unterstützung zu gewähren, übernimmt 
der Staat, den Aklionairen gegenüber, eine Zins- 
garantie zum Satze von 37 Prozent für das statu- 
tenmäßig vler Millionen Thaler betragende Aktlen- 
kapital. (6. 1. des Vertragrs) 152. — die Gesell- 
schaft überläßt dem Staate für ihre Rechnung und 
in ihrem Auftrage sowol die weitere Ausführung 
des Baues. der Bahn nebst allem Zubehör, als nach 
vollendetem Bau für immer die Verwaltung und 
den Betrieb des ganzen Unternehmens ohne sede 
weitere Beschränkung, als in diesem Vertrage näher 
bestimmt wird. G. 2.) 1563. — Bildung von Dloi- 
denden aus dem Reinertrage des Unternehmens und 
Zuschuß des Staats, wenn solche für jede Aktle zu 
200 Rthlr. nicht sleben Thaler ergeben sollten. 
(F. 4.) 1563. — Theilnahme des Staats an dem 
Überschusse, wenn der Relnertrag sich auf mehr als 
37 Prozent des Mtienkapitals beläuft. (S. 6.) 153. 
— Verfahren bei Auslosung der Aktien, nach dem 
Nennwerthe. (6. 7.) 151. — sobald sämmtliche 
Aktien vom Staate erworben sind, wird dle Bahn 
und das Betriebsmaterial nebst dem gesammten Zu- 
behör, dem Reservefonds und sämmtlichen Aktivis 
und Passivls Elgenthum bes Staats, sofern derselbe 
solches nicht früher auf anderem Wege erwerben 
sollte. (C. 8.) 155. — zur Ausführung des Baues 
der Bahn, sowie zur demnächstigen Verwaltung und 
zum Betriebe des Unternehmens wird eine gemein- 
same Behörde unter dem Namen: „Königliche Di- 
rektion der Aachen-Düsseldorf-Ruhrorter Elsenbahn“, 
welche ihren Sitz in Nachen nimmt, eingesetzt. 
(s. 9. des Vertrages u. A.-E. v. 4. März 60.) 
151. 162. — zur Wahrnehmung der Rechte und 
Interessen der Gesellschaft, wird für letztere eine 
Deputation von fünf Mitgliedern und eben so viel 
Stellvertretern gebildet. (Ss. 10 — 12.) 155. 165. 
— Aufnahme einer Prioritäts -Anleihe, wenn das 
Aktienkapital von 4 Millionen Rthlr. zur vollstän- 
digen Herstellung und Ausrüstung der Bahn nicht 
ausreicht. (§. 13.) 156. — dle eingezahlten und 
noch einzuzahlenden Raten des Aklenkapltals sollen 
nach erfelgter Einzahlung der nächsten zehn Pro- 
zente während der muthmaßlich bis zum 1. Juli 
1852. dauernden Bauzeit mit vier Prozent, von die- 
sem Zeltpunkte ab mit 31 Prozent verzinset werden. 
Elsenbahmen (Forls.) 
u. 15.) 156. — dem Staate bleibt das 
K 4 1 gegen Erstattung des vollen No- 
minalwerkhs sämmtliche Aklien zu jeder Zeit, nach 
vorgänglger, öffentlich bekannt zu machender sechs- 
monatlicher Kündigungsfrist, einzulösen und da- 
durch das Elgenthum der Bahn zu erwerben. 
(. 16.) 156. 
8) Fortsetzung der pfälzischen Ludwlgsbahn in 
westlicher Richtung nach Saarbrücken. (Staats- 
vertrag mit Bapern v. 30. März 50.) 357—362. 
— die Preußische Bahn erstreckt sich ven dem An- 
schlußpunkte an der Bayerischen Grenze über Wel- 
lesweiler, Neunkirchen, an Landsweiler vorüber, nach 
Friedrichsthal, Sulzbach, Duttweiler und St. Johann, 
durch das Thal der Deutschmühle bis zur französi- 
schen Grenze nach Forbach hin. (ebend. Art. 1.) 357. 
— die baierlsche Regierung verpflichtet sich dagegen, 
dle pfälzische Ludwigsbahn von Homburg bis zum 
Anschlußpunkte an der Grenze fortsetzen zu lassen. 
(Art. 1.) 357. — der Anschlußpunkt belder Bahnen 
liegt zwischen dem Wege von Mittel-Berbach nach 
Wellesweller und der Blies. (Art. 1.) 357. — die 
Bahn von Saarbrücken bis Ludwigshafen sell auf 
beiden Territorien als die Hauptverkehrbahn be- 
trachtet werden. (Art. 3.) 358. — die Preußische 
Bahnstrecke wird auf Rechnung der Staatskasse aus- 
geführt und mit den erforderlichen Betrlebselnrich- 
tungen versehen. (Art. 4.) 359. — Benußung 
der gegenseitigen Bahnstrecken für Militatr-Trans- 
porte und Militalrzwecke. (Art. 15.) 1300. f. — 
desgl. für Postzwecke nach näherer Bestlmmung. 
(Art. 16.) 361. — Einführung eines gemeinschaft- 
lichen Bahn-Polizei-Neglements auf derselben. (Art. 
17.) 361. — auf den Bahnhöfen oder in den zur 
Eisenbahn gehörlgen Gebäuden dürfen weder Splel- 
banken angelegt, noch überhaupt daselbst Hazardsplele 
irgend einer Art geduldet werden. (Art. 19.) 3601. 
Eitorf, Ort, stehe Chausseebau Nr. 21. 
Elbe, Strom, Delchverbände gegen lierschwemmungen 
derselben, siehe Deichverbände. 
Elbing, Statt, der Tarif zur Erhebung der dorli- 
gen Schifffahrtsabgaben vom 13. Dezbr. 1814 bleibt 
mit der inzwischen eingekretenen Ermäßigung elnzelner 
Akgaben bis auf Weiteres in Krast. (A. C. v. 11. 
Febr. 50.) 75. 
Eltern (und deren Stellvertreter) dürsen ihre Kinder 
oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, 
welcher für die öffenklichen Volksschulen vorgeschrieben 
ist. (Verf. Urk. v. 31. Janr. 50. Art. 21.) 10. 
Em-
	        
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