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Finanzministerium (Finanzminiler), (Forts.)
Kreises über 3 Jahre hinaus oder zu Leistungen von
mehr als 10 Prezent der direlten Staatssleuern ver-
pflichtet werden sollen, ist die Genehmigung der Mlnl-
ster des Innern und der Finanzen erferrerllch. (Kreis-
2c. Ord. v. 11. März 50. Art. 11.) 251. — demselben
und dem Ministerium des Innern ist das Königliche
Kreditinstitut für Schlesien untergeordnet. (A. E. v.
. März 50. Nr. 1. u. 9.) 272. 273. — von demsel-
ben ist die erforderliche Anweisung zur Ausführung des
Gesetzes vem 11. März 50. wegen der neuen Einthei-
lung der ckzirke der Hppothekenämter im Bereiche des
Axpellationsgerichtshoses zu Cöln zu ertheilen. (das. §.
7.) 287. — dasselbe wird nächst dem Ministerio für
landwirthschaftliche Angelegenhelten mit der Ausführung
des Gesetzes wegen Melioration der Boecker Helde
beauftragt. (G. v. 11. März 50. . 4.) 270.
Fischerei, in stehenden oder fliehßenden Privatgewässern,
Ablösung der Berechtigung zu solcher, bei Gemeinhelts-
theilungen, in sofern diese Berechtigung auf einer Dienst-
barkeit beruht. (G. v. 2. März 50. Art. 1. Nr. 7.,
Art. 6.) 130. 140.
Fischerei-Ordnung für das kurische Haff vom 7.
März 1815., Berlchtigung eines im §. 32. derselben
vorkommenden Druckfehlers, indem daselbst Faden,
statt Fuß, zu lesen ist. (v. 10. Aug. 50.) 303.
Fischteiche, Ausübung des Jagrrechts auf solchen. (G.
v. 7. März 50. §. 2. Bt. c.) 105.
Flüchtige, strafbartr Handlungen rai deren
Verselgung und Verhaftung. (G. v. 12. Febr. 50. #
2. 3. 10.) 45. 47.
Flugschriften, Ertheilung und Zurücknahme der den
Verkäufern derselten zu ihrem Gewerbebetriebe erfor-
erlichen besonteren Erlaubniß der Regierung. (V. v.
5. Juni 50. §S. 2.) 329. — Verstatlung einer Frist
bis zum 1. Juli 50. zur nachträglichen Einholung die-
ser Erlauknih. (ebend. §. 2.) 329. f.
Flüsse, Befreiung derselben ren der Grundsteucr. (GC.
"v. 21. Febr. 50. S. 2. a.) 62. — Privat., die noch
vorkommende Abgabe für die Benutung des fließenren
Wassers in denselben ist ohne Entschädigung aufgeho-
ben. (G. v. 2. März 60. 8. 3. Nr. 10.) 81. —
darunter sind jedoch die Mühlenabgaben nicht begriffen.
(ebend. §S. 3. Nr. 10.) 81.
Forsten, die auf die Einkünfte derselten (und der De-
mainen) durch das Gesetz v. 17. Janr. 1820. dem
Kron-Fideikommißfonds angewiesene Rente verbleibt dem
letztern. (V. U. v. Z1. Janr. 50. Art. 59.) 25. —
Ablösung der auf solchen haftenden Dienflbarkeiten, bei
Gemeinheitstheilungen. (G. v. 2. März 50. Art. 4.
. u. 10.) 110. 141. 142.
Sachregister. 1850.
Forstfrevel (und Jagdfrevel), Personen, welche wegen
eines solchen bestraft sind, kann der Jagdschein, jedoch
nur innerhalb fünf Jahre nach verbüßter Strafe, ver-
sagt werden. (G. v. 7. März 50. S. 15.) 168. —
Erwelterung der Uebereinkunft mit dem Herzogthum
Anhalt-Bernburg wegen Verhütung und Bestra-
fung derselben v. — 1839. (Minist.-Erklärung
v. 4. Febr. 50.) 73. 74.
Forstinspektoren, deren Eintrikt als Mitglieder in
das P##gierungs-Kellegium, in Stelle besonderer Forst-
räthe bei demselben. (A. E. v. 18. Septbr. 50.)
489. — Beförderung derselben zu Ferstmeistern bei be-
wiesener Qualifikation und vorzüglicher Dlenstführung.
(ebend.) 489.
Forstmeister, die kenu wegen bewiesener Qualificatlon
und vorzüglicher Dienstführung ernannten Forstinspek-
toren treten dadurch in den Rang der Regierungsräthe
eln. (A. E. v. 18. Septbr. 50.) 489.
Forsträthe, besondere, statt deren Anstellung bei den
Regierungen, können nach dem Ermessen des Departe-
mentschefs Forst-Inspektions-Beamte als Mitglieder in
das Regierungs-Kollegium eintreten. (A. E. v. 18.
Septbr. 50.) 489.
Forstverwaltung, das derselben im §. 2. Nr. J. der
Verordnung v. 28. Juli 1838. hinstchtlich der Bean-
tragung von Separationen elngeräumte Vorrecht wird
aufgehoben. (G. v. 2. März 50. Art. 13.) 143.
Fourage, Marsch-, deren Lieferung von Gemeinden und
Kreisen an mobile Truppen, deren Liquidatlen und Ver-
gütung. (V. v. 12. Novbr. 50. Ss§. 3. u. 4.) 491. 495.
Französische Departements, vormalige, Aufhe-
bung der Ordnung vom 13. Juli 1829. wegen Ablö-
sung der Reallasten in den zu denselben gehörig gewe-
senen Landestheilen, durch das Gesetz (v. 2. März 50.
§S. 1. Nr. 14.) 78. — französisch-hanseatische Departe-
ments (oder Lippe-Departement), Aufhcbung des An-
spruchs auf Regulirung eines Allodifikationszinses für
die aufgehobene Lehnsherrlichkeit in denjenigen Landes-
theilen, welche vormals zu denselben gehört haben, ohne
Entschärigung. (G. v. 2. März 60. §. 2. Nr. 3.) 80.
Frauenéspersonen, dieselben dürfen werer in politische
Vereine als Mitglieder ausgenommen werden, noch auch
dürfen sie deren Versammlungen und Sitzungen bei-
wohnen. (G. v. 11. März 50. &. 8. 16.) 270. 281.
— liederliche, die der Polizei bekannten Aufenthaltsorte
ders. können auch zur Nachtzeit durchsucht werden.
(G. v. 12. Febr. 50. S. 12. Nr. 2.) 47.
Frelheit, persoönliche, Gesetz zum Schutze derselben (v.
2. Febr. 50.) 15—48. — unter Aufhebung des frü-
heren Gesetzes vom 21. Septbr. 1818. (ebend.) 45.
— siehe serner: Persönliche Freiheit.
Frei-