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Verwahrungemiteel oder durch Amwendung falscher Schlüssel gestohlen
wird;
6) wenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unter zwölf
Jahren an oder bei sich führt, gestohlen werden;
7) wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am
Diebstahle Waffen bei sich führt;
8) wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder
Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Raub
oder Diebstahl verbunden haben;
9) wenn der Diebstahl während einer Feuers= oder Wassersnoth an den
gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.
Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf
Gefängniß nicht unter Einem Jahre, sowie auf zeitige Untersagung der Aus-
übung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
G. 219.
Wer bereits zweimal oder mehrere Male rechtskräftig durch einen Preu-
bischen Gerichtshof wegen Diebstahls oder Raubes verurtheilt worden ist, soll
wegen neuen einfachen Diebstahls (§0. 216. und 217.) mit Zuchthaus bis zu
funfzehn Jahren und wegen schweren Diebstahls (H. 218.) mit Zuchthaus von
fünf bis zu zwanzig Jahren, sowie in beiden Fällen mit Stellung unter Polizei-
Aussicht bestraft werden.
Die Straferhöhung tritt nicht ein, wenn seit dem Zeitpunkte, an welchem
die Strafe des zuletzt begangenen früheren Verbrechens oder Vergehens ab-
gebüßt oder erlassen worden isi, zehn Jahre verflossen sind.
S. 220.
Die sirengere Strafe des in einem bewohnten Gebäude begangenen Dieb-
stahls wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß zur Zeit desselben die Bewohner
in dem Gebäude nicht anwesend waren.
G. 221.
Den bewohnten Gebäuden werden gleichgestellt:
1) Schiffe, welche bewohnt werden;
2) die zum Gottesdienste bestimmten Gebäude;
3) diejenigen öffentlichen Gebaäude, welche zum Geschäftsbetriebe oder zur
Aufbewahrung von Sachen bestimmt sind;
4) der zu einem bewohnten oder demselben gleichgestellten (Nr. 2. und 3.)
Gebäude gehörige umschlossene Raum und alle darin befindliche Ge-
bäude jeder Art.
Ein Raum ist umschlossen, wenn man in denselben nur durch den Ge-
brauch von Schlüsseln oder durch Einbrechen oder Einsteigen gelangen kann.
§. 222.
Einsteigen ist vorhanden, wenn der Eintritt in Gebäude oder umschlossene
Räume über Dachwerk, Thüren, Mauern, Hecken oder andere Einfriedigungen,
(Nr. 3875.) oder