Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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gegen  ihre  Kinder  oder  Enkel,  oder  von  einem  Ehegatten  gegen  den  anderen  begangen
  werden,  sollen  nicht  bestraft  werden.  .

Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  andere  Personen,  welche

als  Theilnehmer  oder  Hehler  schuldig  sind.
g.  229.

Wer  sich  eines  Diebstahls  oder  einer  Unterschlagung  gegen  Eltern  oder
Großeltern,  Stiefeltern  oder  Stiefkinder,  gegen  Schwiegereltern  oder  Schwiegerkinder,
  gegen  Geschwister,  ingleichen  gegen  Pflegeeltern,  Vormünder  oder  Erzieher
  schuldig  macht,  ist  nur  auf  Antrag  des  Berletzten  zur  Untersuchung  zu
ziehen.

Neunzehnter  Titel.
Raub  und  Erpressung.
g.  230.

Einen  Raub  begeht,  wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person,  oder  unter  Anwendung
  von  Drohungen  mit  gegenwaͤrtiger  Gefahr  fuͤr  Leib  oder  Leben;  eine
fremde  bewegliche  Sache  einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe
rechtswidrig  zuzueignen.

Wer,  bei  einem  Diebstahl  auf  frischer  That  betroffen,  gegen  eine  Person
Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegemwärtiger  Gefahr  t4  Leib  oder  Leben
anwendet,  um  sich  im  Besitze  des  gestohlenen  Gutes  zu  erhalten,  ist  einem  Räuber
  gleich  zu  achten.

K.  231.

Der  Raub  wird  mit  Zuchthaus  von  fünf  bis  zu  funfzehn  Jahren,  sowie
mit  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  bestraft.
G.  232.

Der  Raub  wird  mit  Zuchthaus  von  zehn  bis  zu  zwanzig  Jahren,  sowie
mit  Stellung  unter  Polizei-Aufsicht  bestraft:

1)  wem  der  Räuber  oder  einer  der  Rauber  oder  Theilnehmer  am  Raube
Wasffen  bei  sich  führt;

2)  wenn  zu  dem  Raube  zwei  oder  mehrere  Personen  als  Urheber  oder  Theilnehmer
  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Verübung  von  Raub  oder
Diebstahl  verbunden  haben;

3)  wenn  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege  oder  Platze  verübt  wird.

g.  233.
Der  Raub  wird  mit  lebenslaͤnglichem  Zuchthaus  bestraft:

1)  wenn  der  Raͤuber  schon  einmal  wegen  Ranbes  oder  gewaltsamer  Erpressung
  durch  einen  Preußischen  Gerichtshof  rechtskraͤftig  verurtheilt
worden  ist;  der  h.  60.  findet  hier  keine  Anwendung;

C##  3375.)  2)  wenn