Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Zeuge dazu mitwirkl, daß ein Reisepaß unter falschem Namen verab- 
folgt wird. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die vorstehend bezeichneten Handlungen 
in Beziehung auf Wanderbücher oder sonstige Legirimationspapiere, welche die 
Srelle der Reisepässe vertreten, begangen werden. 
g. 255. 
Mit Gefaͤngniß von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten wird bestraft: 
1) wer unter dem Namen eines Beamten oder einer Behoͤrde ein Zeugniß 
uͤber gute Auffuͤhrung, Armuth oder sonstige Umstaͤnde anfertigt, welche 
geeignet sind, die darin bezeichnete Person dem Wohlwollen Anderer 
zu empfehlen und ihr Unterkommen oder Unterstuͤtzung zu verschaffen; 
2) wer ein urspruͤnglich aͤchtes Zeugniß dieser Art verfaͤlscht, um es fuͤr 
u andere Person, als fuͤr welche es ausgestellt war, passend zu 
machen; 
3) wer von einem derartigen falschen oder verfaͤlschten Zeugnisse wissentlich 
Gebrauch macht. 
g. 256. 
Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer anderen 
Medizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand 
ausstellt, und davon zur Tauschung von Behörden oder Versicherungsgesell- 
schaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Eiem 
Jahre bestraft; auch kann gegen denselben auf zeitige Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
G. 257. 
Aerzte, Wundärzte oder andere Medizinalpersonen, welche unrichtige 
Jeugnisse über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer 
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden 
mit Gefängniß von drei bis zu achtzehn Monaten, sowie mit zeitiger Untersagung 
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. 
g. 258. 
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen 
oder eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der 
in den §§. 256. und 257. erwähnten Art Gebrauch macht, wird mit Gefäng- 
niß von Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen densel- 
ben auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte er- 
annt werden. 
Nr. 375.) Vier-
	        
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