Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1829. (20)

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ist,  daß  die  Soldaten  mit  2  Naͤchten  auf  die  Wacht  ziehen  muͤssen;  dieses  ist
aber  sowohl  der  Bildung  als  auch  der  Konservation  des  Soldaten  zuwider.  Ich
habe  daher  bestimmt,  daß  kuͤnftig  in  einer  jeden  Garnison  der  Wachtdienst  dahin
beschränkt  werden  soll,  daß  der  Soldat  in  jeder  Woche  nur  einmal  auf  die
Wacht  ziehen  darf.  Da,  wo  nach  dieser  Bestimmung  das  Militair  nicht  hinreichend
  zu  Besetzung  der  für  die  öffentliche  Sicherheit  unumgänglich  nöthigen
Posten  seyn  sollte,  muß  die  Bürgerschaft  des  Orts  mit  hinzutreten,  und  habt
Ihr  die  Regierungen  dahin  zu  instruiren,  daß  sie  den  sämmtlichen  Magistraten
die  nörhige  Anweisung  geben,  damit  diese,  wo  es  erforderlich  ist,  auf  die  Aufforderung
  des  Gouverneurs  oder  des  aältesten  Offiziers  in  dem  Orre,  das  Weitere
hierüber  anordnen  können.  Ich  bin  Euer  wohlaffektionirter  König.

Königsberg,  den  7ten  April  1809.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  Dohna.

 

[No.  1206.)