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ist, daß die Soldaten mit 2 Naͤchten auf die Wacht ziehen muͤssen; dieses ist
aber sowohl der Bildung als auch der Konservation des Soldaten zuwider. Ich
habe daher bestimmt, daß kuͤnftig in einer jeden Garnison der Wachtdienst dahin
beschränkt werden soll, daß der Soldat in jeder Woche nur einmal auf die
Wacht ziehen darf. Da, wo nach dieser Bestimmung das Militair nicht hinreichend
zu Besetzung der für die öffentliche Sicherheit unumgänglich nöthigen
Posten seyn sollte, muß die Bürgerschaft des Orts mit hinzutreten, und habt
Ihr die Regierungen dahin zu instruiren, daß sie den sämmtlichen Magistraten
die nörhige Anweisung geben, damit diese, wo es erforderlich ist, auf die Aufforderung
des Gouverneurs oder des aältesten Offiziers in dem Orre, das Weitere
hierüber anordnen können. Ich bin Euer wohlaffektionirter König.
Königsberg, den 7ten April 1809.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatsminister Grafen Dohna.
[No. 1206.)