Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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thigenfalls die Fortsegung der Sache auf einen anderen Tag, welcher dem An- 
geschuldigten bekannt zu machen ist. 
g. 32. 
Der Angeschuldigte, welcher erscheint, kann fich des Beistandes eines 
Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. 
Der nicht erscheinende Angeschuldigte kann sich durch einen Advokaten 
oder Rechtsanwalt vertreten lassen. 
Dem Disziplinargerichte steht es jedoch jederzeit zu, das persönliche Er- 
scheinen des Angeschuldigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem 
Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht zugelassen werden wird. 
g. 33. 
Bei der Entscheidung hat das Disziplinargericht, ohne an positive Be- 
weisregeln gebunden zu sein, nach seiner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der 
Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit 
die Anschuldigung für begründet zu erachten sei. 
Das Urtheil, welches die Emscheidungsgründe enthalten muß, wird in 
der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt worden ist, oder 
in einer der nächsten Sitzungen verkündigt und eine Ausfertigung desselben dem 
Angeschuldigten auf sein Verlangen ertheilt. 
K. 34. 
Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, 
welches die Namen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Ver- 
handlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem VWorsitzenden und dem 
Protokollführer unterzeichnet. 
K. 35. 
Das Rechtsmittel des Einspruches (Restitution oder Opposition) findet 
nicht statt. 
K. 36. 
Gegen die von den Appellationsgerichten erlassenen Urtheile steht der 
Staatsanwaltschaft und dem Angeschuldigten die Berufung an den obersten 
Gerichtshof offen. 
S. 37. 
Die Anmeldung der Berufung geschieht bei dem Gerichtshofe, welcher 
das anzugreifende Urkel erlassen hat, in der für die Anmeldung der Berufung 
(Nr. 3335.) in
	        
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