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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
(Nr. 3390.) Gesetz über die Besteucrung der Bergwerke für den ganzen Umsang der Monarchie,
mit Ausnahme der auf dem linken Rheinuser belegenen Landestheile.
Vom 12. Mai 1851.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen K. 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, für den ganzen Umfang der Monarchie,
mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile,
was folgt:
KC. 1.
Der Zehnte von dem Ertrage der Bergwerke wird, soweit derselbe nach
den bestehenden Gesetzen in Geld oder in nakura an den Staat zu enrrichten
ist, vom Anfange des dritten Rechnungs-Quartals 1851. an, auf den Zwanzigsten
ermäßigt.
g. 2.
Bei der Berechnung des Zwanzigsten kommen die naͤmlichen Grundsaͤtze,
wie bisher bei der Ermittelung des Zehnten, zur Anwendung.
Bei Erzbergwerken trägt der Staat zu den Poch-, Wasch-, Hüttenund
sonstigen Iubssrceungsroten nach Verhältniß des Zwanzigsten bei.
g. 3.
Wo gegenwaͤrtig statt des Zehnten eine feste Abgabe entweder nach bestimmten
Sätzen von der Maaß= oder Gewichtseinheit der Produktion oder in
einem festen Jahresbetrage entrichtet wird, soll auf den Antrag des Bergwerksbesitzers
der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (#. 2.) zu berechnende
Zwanzigste an die Stelle einer solchen Abgabe treten.
§. 4.
Auf den Betrag des Neunten, welchen Bergwerke an Erbsiollen entrichten,
bleibt die Herabsetzung des Zehnten G. 1.) ohne Einfluß; bei diesen Berg-Johrgang
1351. (Tr. 3390.) 36 werken
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1851.