Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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mehr als die Haͤlfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
fruͤheren Zustand unverhaͤltnißmaͤßige Kosten veranlassen wuͤrde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vor- 
gedachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
S. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster, oder Veränderun= 
en im Ertragswerthe der Grundstücke kann außer den im F. 11. gedachten 
dllen eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Ver- 
waltung nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Ver- 
ä#nderungen der Grundstücke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem 
Gutachten des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
S. 13. 
Erlaß und Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeitraͤgen 
Szuns un entscheidet das Deichamt. 
träge. 
F. 14. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet sind, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch fällig 
werdenden Deichkassenbeiträge von den beschddigten Flächen bis dahin fordern, 
daß über seinen Anrag, das Deichkataster nach I. 11. abzuändern, schließlich 
entschieden sein wird. 
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rückständigen Beiträge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzu iehen; auch darf 
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjäahrigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
g. 15. 
Ist der Antrag auf Abaͤnderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zuruͤckgewiesen. 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Scundung der außberordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Verkliefungen, Abkarren oder Unter- 
pflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, inue zenl 
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