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indeß die Grasnutzung den angraͤnzenden Grundbesitzern uͤberlassen, wenn die-
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschuͤtzung der Dossi-
n und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen über-
nehmen.
duld Die Hecken, Baͤume und Straͤucher sind auf den Deichen nicht zu
ulden.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten,
welchen sie bisher gehoͤrt haben.
g. 22.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen:
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit
von dessen Fuße ab, weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als
Gräserei benutzt werden;
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben
werden;
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
C) die Eigenthümer der Grundstäcke an den Hauptgräben müssen bei deren
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen den
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da egen zufällt, binnen vier Wochen
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte erfolgte,
binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Entfernung
vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern;
1)Binnen-Verwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden.
K. 23.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Transport
der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen, auch
darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht
geackert, oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
Jahrgang 1851. (Dr. 3399.) 47 b) Flü-