Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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indeß die Grasnutzung den angraͤnzenden Grundbesitzern uͤberlassen, wenn die- 
selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschuͤtzung der Dossi- 
n und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen über- 
nehmen. 
duld Die Hecken, Baͤume und Straͤucher sind auf den Deichen nicht zu 
ulden. 
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten, 
welchen sie bisher gehoͤrt haben. 
g. 22. 
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungs-Beschränkungen: 
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit 
von dessen Fuße ab, weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als 
Gräserei benutzt werden; 
b) Stein-, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Gräben oder 
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig 
Ruthen vom inneren Fuße des Oeiches nicht angelegt, auch Fundamente 
zu neuen Gebäuden innerhalb fünf Ruthen vom Deiche nicht eingegraben 
werden; 
c) an jedem Borde der vom Verbande zu unterhaltenden Hauptgräben 
müssen zwei Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben; 
d) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde dürfen Baume und 
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden; 
C) die Eigenthümer der Grundstäcke an den Hauptgräben müssen bei deren 
Räumung den Auswurf auf ihre Grundstücke aufnehmen, und müssen den 
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen da egen zufällt, binnen vier Wochen 
nach der Räumung, wenn aber die Räumung vor der Erndte erfolgte, 
binnen vier Wochen nach der Erndte bis auf Eine Ruthe Entfernung 
vom Graben fortschaffen; aus besonderen Gründen kann der Deich- 
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern; 
1)Binnen-Verwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge- 
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt werden. 
K. 23. 
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen: 
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen 
vom Stromufer und eben soweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen 
und Lagern der Baumaterialien des Verbandes, wenn geeignete, dem 
Verbande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Transport 
der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen, auch 
darf das Vorland drei Ruthen breit vorlängs des Deichfußes nicht 
geackert, oder sonst von der Rasendecke entblößt werden; 
Jahrgang 1851. (Dr. 3399.) 47 b) Flü-
	        
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