Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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K. 25. 
Die Geltendmachung eines Miteigenthums oder eines Nutzungsrechts 
in dem Antrage an die Regierung oder 9n Protokoll des Regierungs-Kommis- 
sars hat in Bezug auf die Verjährung ie Wirkung einer gerichrlichen Klage, 
Lasemn die letztere innerhalb drei Jahren nach Beendigung des Vorverfahrens 
olgt. 
K. 2. 
Die Klage auf Theilung oder Ablbsung ist ohne vorherigen Sühneversuch 
am Friedensgerichte bei demjenigen Landgerichte anzubringen, in dessen Bezirke 
die gemeinschaftlichen oder belasteten Grundstücke oder der größere Theil der- 
selben gelegen sind. 
S. 27. 
Die Klage kann nicht angestellt werden, bevor das Vorverfahren vor 
dem Kommissar der Regierung zu Ende geführt ist. 
Sollte das Vorverfahren binnen drei Jahren nach Einbringen des An- 
trages an die Regierung nicht zu Ende geführt sein, so steht der Mangel der 
Durchführung des Vorverfahrens der Anstellung der Klage nicht entgegen. 
Ist nach Beendigung des Vorverfahrens ein Zeitraum von drei Jahren 
verflossen, so muß der späteren Klage ein neues Vorverfahren vorhergehen. 
S. 28. 
Für die Vorladung gelten die gewöhnlichen Vorschriften für die Ladun- 
gen an das Landgericht. 
Dieselbe muß als Gegenstand der Klage das Verlangen an den Be- 
klagten enkhalten, zur gerichtlichen Theilung oder zur Ablösung, oder zur Thei- 
lung und Ablöôsung zu schreiten, unter Bezeichnung der Emmdlück, auf welche 
sich das Werfahren erstrecken soll, nach dem Kataster und unter Angabe der 
abzulbsenden Nutzungsberechtigungen. Der Anführung von Gründen der Klage 
bedarf es nicht. Der Beklagte ist aufzufordern, innerhalb eines Monats durch 
Anwalt zu erscheinen, um seine Rechte wahrzunehmen, widrigenfalls er das 
Verfahren der Theilung oder Ablösung, sowie dasselbe bei dem Gerichte vor 
sich gehen werde, gegen sich gelten lassen müsse. 
C. 29. 
Es steht in der Befugniß des Klägers, anstatt oder auch neben der ge- 
wöhnlichen Ladung nach dem vorhergehenden Paragraphen die Klage auf dem 
Wege der offentlichen Bekanntmachung zu erheben. 
Dieselbe muß enthalten: 
1) Namen, Stand und Wohnung des Klägers oder der Kläger; 
Be-
	        
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