— 391 —
2) B Wung des Anwalts, welcher für den Kläger oder die Kläger auftrefken
wird;
3) das Verlangen des Klägers, zur gerichtlichen Theilung oder zur Ablösung,
oder zur Theilung und Ablbsung zu schreiten, unter Bezeichnung
der Grundstücke, auf welche sich das Verfahren ersirecken soll, nach dem
Kataster und unter Angabe der abzulbsenden Nutzungsberechtigungen;
4) die Bezeichnung des Gerichts, bei welchem die Klage erhoben wird;
5) die Aufforderung an Jeden, welcher als Miteigenthümer, beziehungsweise
an Jeden, welcher als Berechtigter oder Verpflichteter betheiligt
ist, innerhalb eines Monats durch Anwalt zu erscheinen, um seine Rechte
wahrzunehmen, widrigenfalls er das Verfahren der Theilung oder Ablösung,
sowie dasselbe bei dem Gerichte vor sich gehen werde, gegen sich
gelten lassen müsse.
K. 30.
An die Stelle der Zustellung durch Vorladung treten im Falle des vorhergehenden
Paragraphen Bekanntmachungen und Anheftungen in folgender
eise:
1) die Klage muß dem Vorsteher jeder Gemeinde, in welcher gemeinschaftliche
oder belastete Grundstücke liegen, durch Gerichtsvollzieherakt zugestellt
werden; daß dies geschehen und daß die Klage beim Vorneeber.
der Gemeinde zur Einsicht eines Jeden auf dem Amtslokale offen liege,
muß an zwei Sonntagen im Hauptort der Gemeinde öffentlich durch
die Schelle oder in sonst ortsüblicher Weise verkündigt werden. Die
Erfüllung dieser Vorschrift ist durch den Vorsteher der Gemeinde amtlich
zu bescheinigen.
2) Abschrift der Klage muß an die Thüre des Amtslokals des Vorstehers
der Gemeinde, ferner an die Thüre des Sitzungssaales des Friedensgerichts,
in dessen Bezirk die Grundstücke gelegen sind, angeheftet werden;
die Anheftung wird durch ein auf einer Abschrift aufgenommenes
und von dem Gemeinde-Vorsteher zu beglaubigendes Protokoll des Gerichtsvollziehers
beurkundet.
3) Der Anwalt des Klägers muß die Klage zweimal in den öffentlichen
Anzeiger des Amtsblatts der Regierung und in eine Zeitung des Regierungsbezirks,
ferner in das Kreisblart, wenn ein solches in dem Kreise
erscheint, wo die Grundsiücke gelegen sind, einrücken lassen. Das Exemplar
der Zeitung ist mit der durch den Bürgermeister zu beglaubigenden
Unterschrift des Herausgebers zu versehen.
Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich die Klage erheben, so wird in
den unter Nr. 2. und 3: vorgeschriebenen Bekanntmachungen und Anheftungen
nur einer der Kläger mit dem Zusatze: „und Genossen“ namhaft gemacht.
K. 31.
Nach Ablauf eines Monats seit der letzten der in I#. 28. und 30. gedachten
Vorladungen, Zustellungen, Bekanntmachungen und Anheftungen her
(Nr. 3405,.) der