Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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2)  B  Wung  des  Anwalts,  welcher  für  den  Kläger  oder  die  Kläger  auftrefken
  wird;

3)  das  Verlangen  des  Klägers,  zur  gerichtlichen  Theilung  oder  zur  Ablösung,
  oder  zur  Theilung  und  Ablbsung  zu  schreiten,  unter  Bezeichnung
der  Grundstücke,  auf  welche  sich  das  Verfahren  ersirecken  soll,  nach  dem
Kataster  und  unter  Angabe  der  abzulbsenden  Nutzungsberechtigungen;

4)  die  Bezeichnung  des  Gerichts,  bei  welchem  die  Klage  erhoben  wird;

5)  die  Aufforderung  an  Jeden,  welcher  als  Miteigenthümer,  beziehungsweise
  an  Jeden,  welcher  als  Berechtigter  oder  Verpflichteter  betheiligt
ist,  innerhalb  eines  Monats  durch  Anwalt  zu  erscheinen,  um  seine  Rechte
wahrzunehmen,  widrigenfalls  er  das  Verfahren  der  Theilung  oder  Ablösung,
  sowie  dasselbe  bei  dem  Gerichte  vor  sich  gehen  werde,  gegen  sich
gelten  lassen  müsse.

K.  30.

An  die  Stelle  der  Zustellung  durch  Vorladung  treten  im  Falle  des  vorhergehenden
  Paragraphen  Bekanntmachungen  und  Anheftungen  in  folgender
eise:

1)  die  Klage  muß  dem  Vorsteher  jeder  Gemeinde,  in  welcher  gemeinschaftliche
  oder  belastete  Grundstücke  liegen,  durch  Gerichtsvollzieherakt  zugestellt
  werden;  daß  dies  geschehen  und  daß  die  Klage  beim  Vorneeber.
der  Gemeinde  zur  Einsicht  eines  Jeden  auf  dem  Amtslokale  offen  liege,
muß  an  zwei  Sonntagen  im  Hauptort  der  Gemeinde  öffentlich  durch
die  Schelle  oder  in  sonst  ortsüblicher  Weise  verkündigt  werden.  Die
Erfüllung  dieser  Vorschrift  ist  durch  den  Vorsteher  der  Gemeinde  amtlich
  zu  bescheinigen.

2)  Abschrift  der  Klage  muß  an  die  Thüre  des  Amtslokals  des  Vorstehers
der  Gemeinde,  ferner  an  die  Thüre  des  Sitzungssaales  des  Friedensgerichts,
  in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke  gelegen  sind,  angeheftet  werden;
  die  Anheftung  wird  durch  ein  auf  einer  Abschrift  aufgenommenes
und  von  dem  Gemeinde-Vorsteher  zu  beglaubigendes  Protokoll  des  Gerichtsvollziehers
  beurkundet.

3)  Der  Anwalt  des  Klägers  muß  die  Klage  zweimal  in  den  öffentlichen
Anzeiger  des  Amtsblatts  der  Regierung  und  in  eine  Zeitung  des  Regierungsbezirks,
  ferner  in  das  Kreisblart,  wenn  ein  solches  in  dem  Kreise
erscheint,  wo  die  Grundsiücke  gelegen  sind,  einrücken  lassen.  Das  Exemplar
  der  Zeitung  ist  mit  der  durch  den  Bürgermeister  zu  beglaubigenden
Unterschrift  des  Herausgebers  zu  versehen.

Wenn  mehrere  Personen  gemeinschaftlich  die  Klage  erheben,  so  wird  in
den  unter  Nr.  2.  und  3:  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  und  Anheftungen
nur  einer  der  Kläger  mit  dem  Zusatze:  „und  Genossen“  namhaft  gemacht.

K.  31.
Nach  Ablauf  eines  Monats  seit  der  letzten  der  in  I#.  28.  und  30.  gedachten
  Vorladungen,  Zustellungen,  Bekanntmachungen  und  Anheftungen  her
(Nr.  3405,.)  der