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pension seiner eigenen Mitglieder oder derjenigen der Drektion bis zur
nächsten General-Versammlung. Die mit den Direkkoren abzuschließenden
Verträge sind der speziellen Genemigung der bei den Aklien Littr. B.
betheiligten Regierungen zu unterwerfen, ohne daß sich jedoch diese Ge-
nehmigung auf die anzustellenden Personen bezieht;
11) die Prüfung, Genehmigung oder Abänderung der Geschäfts-Ordnung
der Direktion;
12) die Genehmigung der von der Direktion vorzuschlagenden Personen für
solche Beamtenstellen, mit welchen ein höheres jäahrliches Gehalt als
400 Rehlr. Preuß. Courant verbunden ist, sowie die Genehmigung der
mit solchen Beamten abzuschließenden Dienstverträge (S. 53. Nr. 14.);
13) die Aufsicht über die Verwallung der Direktion im weitesten Umfange,
sowie die Befugniß zur Kassen-Revision durch Kommissarien; eine be-
ständige Rechnungs-Revision durch dazu sländig oder zeitweilig anzustel-
lende Beamte.
An die Stelle des
tritt folgender neuer K. 48.:
Der Ausschuß bildet ein Kollegium unter Leitung eines von ihm aus
seiner Mitte gewählten Vorsitzenden. Für Verhinderungsfalle werden im Vor-
aus zwei Stellvertreter desselben gewählt.
Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle vier Monate in Lud-
wigslust und außerdem so oft es vom Vorsitzenden für nöthig erachtet oder
von der Direktion bei demselben beantragt wird. Es bleibt aber dem Vor-
sitzenden des Ausschusses vorbehalten, in einzelnen Fällen einen andern Ort für
diese Versammlung anzuberaumen.
Zu einer beschlußfähigen Versammlung ist die geschehene Einberufung
sämmtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
eitweiligen Mitglieder erforderlich. Der Ausschuß enrscheidet, abgesehen von
ahlhandlungen, nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise
des stellvertretenden Vorsitzenden.
Bei Wahlen gilt die relative Stimmenmehrheit oder bei Stimmengleich-
heit das Loos.
Die reglementarischen Besiimmungen für seinen Geschäftsgang bleiben
dem Ausschuse selbsi überlassen, derselbe ist indessen verpflichtet, über seine
Verhandlungen Prokokolle zu führen.
Die Erlasse des Ausschusses werden von dem Vorsitzenden unterzeichnet.
Diejenigen der Sektionen (F. 49.) von dem Vorsitzenden derselben.
Di# Mitglieder des Ausschusses sind der Gesellschaft für grobe Werse-
hen verantwortlich.
Dieselben haben sich aber in den General-Versammlungen der Theil-
nahme an den Abstimmungen bei allen, die etwaige Verankwortlichkeit des
Ausschusses direkt betreffenden Angelegenheiten zu enkhalten. Mitglieder des
Ausschusses, welche sich mit der Gesellschaft in ein kontraktliches Verhälrii
(Nr. 3426.) ein-
g. 48.