Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

— 473 — 
pension seiner eigenen Mitglieder oder derjenigen der Drektion bis zur 
nächsten General-Versammlung. Die mit den Direkkoren abzuschließenden 
Verträge sind der speziellen Genemigung der bei den Aklien Littr. B. 
betheiligten Regierungen zu unterwerfen, ohne daß sich jedoch diese Ge- 
nehmigung auf die anzustellenden Personen bezieht; 
11) die Prüfung, Genehmigung oder Abänderung der Geschäfts-Ordnung 
der Direktion; 
12) die Genehmigung der von der Direktion vorzuschlagenden Personen für 
solche Beamtenstellen, mit welchen ein höheres jäahrliches Gehalt als 
400 Rehlr. Preuß. Courant verbunden ist, sowie die Genehmigung der 
mit solchen Beamten abzuschließenden Dienstverträge (S. 53. Nr. 14.); 
13) die Aufsicht über die Verwallung der Direktion im weitesten Umfange, 
sowie die Befugniß zur Kassen-Revision durch Kommissarien; eine be- 
ständige Rechnungs-Revision durch dazu sländig oder zeitweilig anzustel- 
lende Beamte. 
An die Stelle des 
tritt folgender neuer K. 48.: 
Der Ausschuß bildet ein Kollegium unter Leitung eines von ihm aus 
seiner Mitte gewählten Vorsitzenden. Für Verhinderungsfalle werden im Vor- 
aus zwei Stellvertreter desselben gewählt. 
Der Ausschuß versammelt sich in der Regel alle vier Monate in Lud- 
wigslust und außerdem so oft es vom Vorsitzenden für nöthig erachtet oder 
von der Direktion bei demselben beantragt wird. Es bleibt aber dem Vor- 
sitzenden des Ausschusses vorbehalten, in einzelnen Fällen einen andern Ort für 
diese Versammlung anzuberaumen. 
Zu einer beschlußfähigen Versammlung ist die geschehene Einberufung 
sämmtlicher Mitglieder und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der 
eitweiligen Mitglieder erforderlich. Der Ausschuß enrscheidet, abgesehen von 
ahlhandlungen, nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, beziehungsweise 
des stellvertretenden Vorsitzenden. 
Bei Wahlen gilt die relative Stimmenmehrheit oder bei Stimmengleich- 
heit das Loos. 
Die reglementarischen Besiimmungen für seinen Geschäftsgang bleiben 
dem Ausschuse selbsi überlassen, derselbe ist indessen verpflichtet, über seine 
Verhandlungen Prokokolle zu führen. 
Die Erlasse des Ausschusses werden von dem Vorsitzenden unterzeichnet. 
Diejenigen der Sektionen (F. 49.) von dem Vorsitzenden derselben. 
Di# Mitglieder des Ausschusses sind der Gesellschaft für grobe Werse- 
hen verantwortlich. 
Dieselben haben sich aber in den General-Versammlungen der Theil- 
nahme an den Abstimmungen bei allen, die etwaige Verankwortlichkeit des 
Ausschusses direkt betreffenden Angelegenheiten zu enkhalten. Mitglieder des 
Ausschusses, welche sich mit der Gesellschaft in ein kontraktliches Verhälrii 
(Nr. 3426.) ein- 
g. 48.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.