Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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g. 8. 
Obgleich die Inhaber der Prioritäts-Aktien als solche Mitglieder der 
Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Neumwerth dieser 
Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzufordern 
berechtigt sein: ç 
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt 
leibt; 
hb) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger 
als sechs Monate ganz aufhört; 
wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen geset- 
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arresischlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
Jc) wenn die im F. 7. festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Aktien nicht 
innegehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis (I. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Säue eintritt, zu- 
rückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zuns- 
kupons; zu bD. bis zur Wiederhergellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekutrion; zu d. bis 
zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. In dem 
Sub C. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu 
beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von diesem Kündigungs- 
rechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen, wo 
die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen. Bei Geleend 
machung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die Aktien-Inhabe mn 
das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft, und ist ihnen in diese 
Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesell 
schaft verpfandet. 
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d 
S. 9. 
So lange nicht die sämmtlichen Prioritäts-Aktien eingelöst, oder der Ein- 
ehnn s-Gesdbeiran doch gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft, mit Aus- 
nahme 
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betrieb nicht 
benutzbaren, bei der Expropriation und resp. dem Bau erworbenen klei- 
nen Ackersiücke, 
b) der entbehrlichen Theile der Bahnhöfe bei Buckau, Schönebeck, Köthen 
und Halle, 
keines ihrer Grundstücke verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung so 
wenig als ein Anlehngeschäft unternehmen, es müßte sein, daß den Aktien 
der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner 
auszugebenden Aktien oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt und ge- 
sichert wird. 
g. 10.
	        
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