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g. 8.
Obgleich die Inhaber der Prioritäts-Aktien als solche Mitglieder der
Gesellschaft sind, so sollen sie doch in folgenden Fällen den Neumwerth dieser
Aktien, unter Ausscheidung aus der Gesellschaft, von derselben zurückzufordern
berechtigt sein: ç
a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als drei Monate unberichtigt
leibt;
hb) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen länger
als sechs Monate ganz aufhört;
wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Exekution voll-
streckt wird;
wenn Umstände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen geset-
lichen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arresischlag gegen die Ge-
sellschaft zu begründen;
Jc) wenn die im F. 7. festgesetzte Amortisation der Prioritäts-Aktien nicht
innegehalten wird.
In den Fällen zu a. bis (I. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son-
dern das Kapital kann an demselben Tage, wo einer dieser Säue eintritt, zu-
rückgefordert werden, und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zuns-
kupons; zu bD. bis zur Wiederhergellung des unterbrochenen Transportbetriebes;
zu c. bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekutrion; zu d. bis
zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. In dem
Sub C. vorgesehenen Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu
beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Aktie von diesem Kündigungs-
rechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Gebrauch machen, wo
die Zahlung des Amortisationsquantums hätte erfolgen sollen. Bei Geleend
machung des vorstehenden Rückforderungsrechts treten die Aktien-Inhabe mn
das Verhältniß von Gläubigern gegen die Gesellschaft, und ist ihnen in diese
Beziehung das gesammte bewegliche und unbewegliche Vermögen der Gesell
schaft verpfandet.
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d
S. 9.
So lange nicht die sämmtlichen Prioritäts-Aktien eingelöst, oder der Ein-
ehnn s-Gesdbeiran doch gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft, mit Aus-
nahme
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betrieb nicht
benutzbaren, bei der Expropriation und resp. dem Bau erworbenen klei-
nen Ackersiücke,
b) der entbehrlichen Theile der Bahnhöfe bei Buckau, Schönebeck, Köthen
und Halle,
keines ihrer Grundstücke verdußern, auch eine weitere Aktien-Emittirung so
wenig als ein Anlehngeschäft unternehmen, es müßte sein, daß den Aktien
der jetzigen Emittirung für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner
auszugebenden Aktien oder auszustellenden Schuldscheinen reservirt und ge-
sichert wird.
g. 10.