Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Die Rechtshaͤngigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der 
Ladung zur Einlassung auf die Klage fuͤr begruͤndet erkannt. 
2. In Hinsicht der Gerichsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Artikel. 32. 
Alle Rechtsgeschaͤfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, 
was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Ge- 
setzen des Ortes beurkheilt, wo sie eingegangen sind. 
Wenn nach der Verfassung des einen oder des anderen Staates die 
Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten 
Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechtes auf unbe- 
wegliche Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des 
Ortes, wo die Sachen liegen. 
Artikel 33. 
Die Bestellung der Personal-Vormundschaft für Minderjährige oder 
ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegebe- 
fohlene seinen Wohnsitz hat, oder, bei mangelndem Wohnsttze, wo er sich auf- 
häalk, und bei doppeltem Wohnsitze (Art. 10.) ist das prävenirende Gericht 
komperent. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen gehörigen 
Immobilien, welche unter der anderen Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen 
Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den 
auswärtigen Personal-Vormund ebenfalls zu bestätigen, welcher Letztere jedoch 
bei den auf das Grundslück sich beziehenden Geschäften die am Orte des ge- 
legenen Grundstückes geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im 
ersieren Falle sind die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Be- 
hörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus 
den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben 
die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, 
soweit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkom- 
men der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und 
in dessen Verfolg das Nöthige zu verabreichen. Erwirbt der Pflegebefohlene 
spater in dem anderen Staate einen Wohnsitz im landesgesetzlichen Sinne, so 
kann die (Personal= oder Haupt-) Vormundschaft an das Gericht seines neuen 
Wohnsitzes zwar übergehen, jedoch nur auf Antrag des Vormundes und mit 
Zustimmung der beiderseitigen obervormundschaftlichen Behörden. 
Die Beendigung der (Personal-) Vormundschaft richtet sich nach den 
Gesetzen des Landes, unter dessen Gerichten sie sieht. 
Mit der Vormundschaft über die Person erreicht auch die rücksichtlich 
des im Gebiete des anderen Staates belegenen Immobilar-Vermögens einge- 
Jahrgang 1852. ((Nr. 3331.) 19 leitete
	        
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