Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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b) zu den Projekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die Er- 
bühusg, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Verschluß 
von Deichbrüchen; 
c) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes; 
* 1 den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und 
eichinspektors. 
· Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remunera- 
gionen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigenfalls erhöhr 
werden. 
S. 62. 
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamt wählen jährlich Einen 
Deputirten, welcher der ganzen Oeich= und Grabenschau beiwohnen muß. Jeder 
der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen. 
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter auch 
außerhalb der Sitzungen des Oeichamtes die Interessen des Deichverbandes zu 
überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen Mängel, 
sowie die Wunsche der Deichgenossen ihres Bezirks dem Deichhauptmann oder 
dem Deichamte vorzutragen. 
Sechster Abschnitt. 
G. 63. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte Wohl der 
wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in zwei Bezirke eingetheill, Brrterk, der 
von welchen der erste Bezirk, bestehend: bihgeesen, 
aus der Reipziger Niederung ... 1 Repräsentant 
der zweite Bezirk, bestehend: 
aus der Schwetiger Niederng ... 1 - 
und beide Bezirke gemeinschaftlich ....... . .. . . . . .. . 1 „ 
  
Summa 3Z Repraͤsentanten 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre wählt. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Repradsentant aus und wird durch neue Wahl ersetzt. Die 
das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß- 
jährige Deichgenosse, welcher den W der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechrskräftiges Urtel verloren hat, und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater 
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. 
(Nr. 3015.) Sind
	        
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