assoziierten Hauptmächten zu schließenden Vertrag — die Bestimmungen
an, welche diese Mächte für notwendig erachten, um im
Tschecho-Slowakischen Staate die Interessen der nationalen, sprachlichen
und religiösen Minderheiten zu schützen.
Ebenso gibt der Tschecho-Slowakische Staat seine Zustimmung, daß
die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden
Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche diese Mächte für
notwendig erachten, um die freie Durchfuhr und eine gerechte Regelung
des Handelsverkehrs der anderen Völker zu schützen.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und
Preußens, welche der tschecho-slowakische Staat mit Rücksicht auf das
unter seine Staatshoheit tretende schlesische Gebiet zu übernehmen hat,
werden gemäß Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen)
des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch spätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht
in dem vorliegenden Vertrage geregelt sein sollten und die aus der Abtretung
des genannten Gebietes entstehen könnten.
A c h t e r A b s c h n i t t. Polen.
A r t i k e l 87.
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten
Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet
zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, welches
begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands gemäß ihrer
Festsetzung in Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Deutschlands) des
gegenwärtigen Vertrags*) bis zu einem etwa 2 Kilometer östlich
von Lorzendorf belegenen Punkte, ferner eine Linie bis zu dem
spitzen Winkel, den die Nordgrenze Oberschlesiens etwa 3 Kilometer
nordwestlich von Simmenau bildet, weiterhin die Grenze Oberschlesiens
bis zu ihrem Zusammentreffen mit der alten Grenze
zwischen Deutschland und Rußland, dann diese Grenze bis zu dem
Punkte, wo sie den Lauf des Nijemen schneidet, sodann durch die Nordgrenze
Ostpreußens, wie sie in dem Artikel 28 des vorerwähnten
II. Teiles bestimmt wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung
auf die Gebiete Ostpreußens und der freien Stadt Danzig, wie sie in
dem genannten Artikel 28 des II. Teiles (Grenzen Deutschlands) und im
Artikel 100 des Abschnitts XI (Danzig) des vorliegenden Teiles
bestimmt sind. -----------------------------------------------------
*) Der ursprüngliche Text dieses Abschnitts lautete: „durch die Grenze des
-slowakischen Staates von einem Punkte 8 km östlich von Neustadt bis
ihrem Schnittpunkt mit der alten Grenze zwischen Deutschland und
Oesterreich-Ungarn, dann durch diese letzte Grenze bis zu dem Punkte, wo die
früheren Grenzen Deutschlands, Oesterreich-Ungarns und Rußlands zusammentrafen,
durch die alte Grenze zwischen Deutschland und Rußland“ usw.
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