Full text : Der Friedensvertrag von Versailles

assoziierten  Hauptmächten  zu  schließenden  Vertrag  —  die  Bestimmungen
  an,  welche  diese  Mächte  für  notwendig  erachten,  um  im
Tschecho-Slowakischen  Staate  die  Interessen  der  nationalen,  sprachlichen
und  religiösen  Minderheiten  zu  schützen.  

       Ebenso  gibt  der  Tschecho-Slowakische  Staat  seine  Zustimmung,  daß
die  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  in  einen  mit  ihm  zu  schließenden
  Vertrag  die  Bestimmungen  aufnehmen,  welche  diese  Mächte  für
notwendig  erachten,  um  die  freie  Durchfuhr  und  eine  gerechte  Regelung
des  Handelsverkehrs  der  anderen  Völker  zu  schützen.

       Der  Anteil  und  die  Art  der  finanziellen  Lasten  Deutschlands  und
Preußens,  welche  der  tschecho-slowakische  Staat  mit  Rücksicht  auf  das
unter  seine  Staatshoheit  tretende  schlesische  Gebiet  zu  übernehmen  hat,
werden  gemäß  Artikel  254  des  Teiles  IX  (finanzielle  Bestimmungen)
des  gegenwärtigen  Vertrages  festgesetzt.

       Durch  spätere  Abmachungen  werden  alle  Fragen  geregelt,  die  nicht
in  dem  vorliegenden  Vertrage  geregelt  sein  sollten  und  die  aus  der  Abtretung
  des  genannten   Gebietes  entstehen  könnten.                                                                      

                                              A c h t e r   A b s c h n i t t.  Polen.
                                                             A r t i k e l  87.

      Deutschland  erkennt,  wie  dies  bereits  die  alliierten  und  assoziierten
Mächte  getan  haben,  die  völlige  Unabhängigkeit  Polens  an  und  verzichtet
zugunsten  Polens  auf  alle  Rechte  und  Ansprüche  auf  das  Gebiet,  welches
begrenzt  wird  durch  die  Ostsee,  die  Ostgrenze  Deutschlands  gemäß  ihrer
Festsetzung  in  Artikel  27  des  II.  Teiles  (Grenzen  Deutschlands)  des
gegenwärtigen  Vertrags*)  bis  zu  einem  etwa  2  Kilometer  östlich
von  Lorzendorf  belegenen  Punkte,  ferner  eine  Linie  bis  zu  dem
spitzen  Winkel,  den  die  Nordgrenze  Oberschlesiens  etwa  3  Kilometer
nordwestlich  von  Simmenau  bildet,  weiterhin  die  Grenze  Oberschlesiens
  bis  zu  ihrem  Zusammentreffen  mit  der  alten  Grenze
zwischen  Deutschland  und  Rußland,  dann  diese  Grenze  bis  zu  dem
Punkte,  wo  sie  den  Lauf  des  Nijemen  schneidet,  sodann  durch  die  Nordgrenze
  Ostpreußens,  wie  sie  in  dem  Artikel  28  des  vorerwähnten
II.  Teiles  bestimmt  wird.

         Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  finden  jedoch  keine  Anwendung
auf  die  Gebiete  Ostpreußens  und  der  freien  Stadt  Danzig,  wie  sie  in
dem  genannten  Artikel  28  des  II.  Teiles  (Grenzen  Deutschlands)  und  im
Artikel  100  des  Abschnitts  XI  (Danzig)  des  vorliegenden  Teiles
bestimmt  sind.                                                                                                                                       -----------------------------------------------------        

         *)  Der  ursprüngliche  Text  dieses  Abschnitts  lautete:  „durch  die  Grenze  des
-slowakischen  Staates  von  einem  Punkte  8  km  östlich  von  Neustadt  bis
ihrem  Schnittpunkt  mit  der  alten  Grenze  zwischen  Deutschland  und

Oesterreich-Ungarn,  dann  durch  diese  letzte  Grenze  bis  zu  dem  Punkte,  wo  die

früheren  Grenzen  Deutschlands,  Oesterreich-Ungarns  und  Rußlands  zusammentrafen,
  durch  die  alte  Grenze  zwischen  Deutschland  und  Rußland“  usw.

         4*                                                                                                                                       51