Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

3)  Der  Deichrentmeister.


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Deichinspektors.  Die  Unterbeamten,  Deichgeschworenen,  Wach-  und  Hülfêmannschaften
  haben  dabei,  und  insbesondere  bei  der  Vertheidigung  gegen  Wassergefahr,
  die  Anweisungen  des  Deichinspektors  pünkklich  zu  befolgen.

Innerhalb  der  etatsmäßigen  Unterhaltungsfonds  und  der  genehmigten
Anschläge  kann  der  Deichhauplmann  zur  Vereinfachung  des  Geschäfts  bestimmte
  Summen  dem  Deichinspektor  zur  Disposttion  stellen,  bis  zu  deren  Höhe
die  Deichkasse  auf  Anweisung  des  Deichinspektors  Zahlung  zu  leisten  hat.

Die  Auszahlung  der  Gelder  darf  in  keinem  Falle  durch  den  Deichinspektor
  erfolgen.  Der  halbjährigen  Schau  muß  der  Deichinspekror  beiwohnen.

g.  52.

In  dringenden  Faͤllen,  wenn  unvorhergesehene  Umstaͤnde  Arbeiten  nothwendig
  machen,  deren  Ausfuͤhrung  ohne  Gefaͤhrdung  der  Sozietaͤtszwecke  nicht
aufgeschoben  werden  kann,  ist  der  Deichinspektor  befugt,  die  Arbeiten  unter
seiner  Verantwortlichkeit  anzuordnen.

Er  muß  aber  die  getroffenen  Anordnungen  und  die  Gruͤnde,  welche  die
unverzuͤgliche  Ausfuͤhrung  nothwendig  machen,  gleichzeltig  dem  Deichhauptmann
und,  wenn  letzterer  sich  nicht  einverstanden  erklaͤren  sollte,  der  Regierung  anzeigen.


Dieselbe  Anzeige  ist  der  nächsten  gewöhnlichen  Versammlung  des  Deichamtes
  zu  machen.  Können  die  Ausgaben  aber  aus  den  laufenden  Jahreseinnahmen
  der  Deichkasse  nicht  bestritten  werden,  so  muß  das  Deichamr  in  kürzester
Frist  außerordentlich  berufen  werden,  um  von  der  Sache  Kenntniß  zu  erhalten
und  über  die  Beschaffung  der  erforderlichen  Geldmittel  und  Naturalleistungen
zu  beschließen.

F.  53.
Der  Deichremmeister,  welcher  zugleich  die  Stelle  eines  Deichsekretairs
versehen  kann,  wird  von  dem  Deichamte  im  Wege  eines  kündbaren  Vertrages

gegen  Bewilligung  einer  Prozenteinnahme  von  den  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträgen,
  sowie  unter  der  Verpflichtung  zur  Kautionsbestellung  angenommen.

F.  54.

Oer  Oeichrentmeister  verwaltet  die  Deichkasse  und  führt  das  Deichkataster.
Er  hat  insbesondere:

a)  die  Etatsentwürfe  nach  den  Anweisungen  des  Deichhauptmanns  aufustellen;


b)  die  sämmtlichen  Einnahmen  der  Deichkasse  einzuziehen,  die  Restantenlisten
zu  fertigen  und  dem  Deichhauptmann  vorzulegen;

P)Ddie  gewöhnlichen  und  außerordentlichen  Zahlungen  aus  der  Deichkasse
nach  den  Anweisungen  des  Etats  und  des  Deichhaupimanns  zu  bewir-