3) Der Deichrentmeister.
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Deichinspektors. Die Unterbeamten, Deichgeschworenen, Wach- und Hülfêmannschaften
haben dabei, und insbesondere bei der Vertheidigung gegen Wassergefahr,
die Anweisungen des Deichinspektors pünkklich zu befolgen.
Innerhalb der etatsmäßigen Unterhaltungsfonds und der genehmigten
Anschläge kann der Deichhauplmann zur Vereinfachung des Geschäfts bestimmte
Summen dem Deichinspektor zur Disposttion stellen, bis zu deren Höhe
die Deichkasse auf Anweisung des Deichinspektors Zahlung zu leisten hat.
Die Auszahlung der Gelder darf in keinem Falle durch den Deichinspektor
erfolgen. Der halbjährigen Schau muß der Deichinspekror beiwohnen.
g. 52.
In dringenden Faͤllen, wenn unvorhergesehene Umstaͤnde Arbeiten nothwendig
machen, deren Ausfuͤhrung ohne Gefaͤhrdung der Sozietaͤtszwecke nicht
aufgeschoben werden kann, ist der Deichinspektor befugt, die Arbeiten unter
seiner Verantwortlichkeit anzuordnen.
Er muß aber die getroffenen Anordnungen und die Gruͤnde, welche die
unverzuͤgliche Ausfuͤhrung nothwendig machen, gleichzeltig dem Deichhauptmann
und, wenn letzterer sich nicht einverstanden erklaͤren sollte, der Regierung anzeigen.
Dieselbe Anzeige ist der nächsten gewöhnlichen Versammlung des Deichamtes
zu machen. Können die Ausgaben aber aus den laufenden Jahreseinnahmen
der Deichkasse nicht bestritten werden, so muß das Deichamr in kürzester
Frist außerordentlich berufen werden, um von der Sache Kenntniß zu erhalten
und über die Beschaffung der erforderlichen Geldmittel und Naturalleistungen
zu beschließen.
F. 53.
Der Deichremmeister, welcher zugleich die Stelle eines Deichsekretairs
versehen kann, wird von dem Deichamte im Wege eines kündbaren Vertrages
gegen Bewilligung einer Prozenteinnahme von den gewöhnlichen Deichkassenbeiträgen,
sowie unter der Verpflichtung zur Kautionsbestellung angenommen.
F. 54.
Oer Oeichrentmeister verwaltet die Deichkasse und führt das Deichkataster.
Er hat insbesondere:
a) die Etatsentwürfe nach den Anweisungen des Deichhauptmanns aufustellen;
b) die sämmtlichen Einnahmen der Deichkasse einzuziehen, die Restantenlisten
zu fertigen und dem Deichhauptmann vorzulegen;
P)Ddie gewöhnlichen und außerordentlichen Zahlungen aus der Deichkasse
nach den Anweisungen des Etats und des Deichhaupimanns zu bewir-