Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Endlich kann der Verwaltungsrath, dessen Befugnisse hier oben nur in 
erwaͤhnendem und nicht in beschraͤnkendem Sinne aufgezaͤhlt sind, alle andern 
Verwaltungsmaaßregeln ohne irgend eine Ausnahme ausfuͤhren. 
Artikel 26. 
Der Verwaltungsrath hat die Befugniß, mehrere seiner Mitglieder zu 
delegiren, um Spezial-Komités zu bilden, in der Absicht, die Geschäfte der 
Gesellschaft an allen Orten, wo es nöthig sein wird, und namentlich in Frank- 
reich zu leiten. Er setzt durch ein besonderes Reglement die Ausdehnung der 
Vollmacht dieser Komités fest. 
Artikel 27. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes haben kein Recht auf irgend ein 
Gehalt; sie genießen keinen anderen Vortheil, als denjenigen, welchen die Vor- 
wegnahme der im Artikel fünfzehn erwähnten acht Prozent des Gewinnstes 
ihnen gewährt. 
Ihre Reisekosten werden ihnen ersetzt. 
Die Vertheilung der acht Prozent, wenn solche vorweg genommen wor- 
den, erfolgt unter die Mitglieder des Verwaltungsrathes zu gleichen Theilen. 
Kapitel VI. 
General-Direktion. 
Artikel 28. 
Die Gesellschaft hat einen Generaldirektor, welcher auf den Vorschlag 
des Verwaltungsrathes von der Generalversammlung der Aktionaire ernannt 
und dessen Namen in den im Artikel sechs und dreißig erwähnten Gesellschafts- 
bla#tern öffentlich bekannt gemacht wird. 
Der Generaldirektor kann durch einen von dem Verwaltungsrathe mie 
einer Stimmenmehrheit von wenigstens zwei Drittel aller Mitglieder desselben 
gefaßten Beschluß von seinem Amte suspendirt werden; die definikive Entsetzung 
desselben kann nur durch die Generalversammlung erfolgen. Vor der Suspen- 
sion sowohl, als vor der Entsetzung muß der Generaldirektor in seinen Erklä- 
rungen gehört werden. 
Artikel 29. 
Der Generaldirektor wohnt, jedoch nur mit konsultativer Stimme, allen 
Versammlungen des Verwaltungsrathes bei. 
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