Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4347.)  Privilegium  wegen  fernerer  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen
der  Deichbaugesellschaft  zur  Melioration  des  Nieder-Oderbruchs  im  Betrage
  von  100,000  Thalern.  Vom  21.  Januar  1856.

Wr#  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Repräsentanten  der  Deichbaugesellschaft  zur  Melioration
des  Nieder-Oderbruches  beschlossen  haben,  außer  den  laut  Privilegit  vom
5.  November  1849.  (Gesetz-Sammlung  für  1849.  S.  408.)  emittirten  1,300,000
Rthlr.  und  den  laut  Privilegil  vom  26.  Juli  1854.  (Gesetz-Sammlung  für
1854.  S.  416.)  emittirten  100,000  Rehlr.  Behufs  Bildung  eines  Fonds  zur
Gewährung  verzinslicher  Vorschüsse  an  einzelne  Meliorationsgenossen  die  hierzu
erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir
auf  den  Antrag  der  gedachten  Repräsentanten:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene  Obligationen  zum  Betrage  von
Einmal  hundert  tausend  Thalern  nach  näherer  Besiimmung  des  anliegenden
„Planes  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse  der  Gläubi--ger
  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des
S.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
zur  Ausstellung  von  „Obligationen  der  Deichbaugesellschaft  zur  Melioration
des  Nieder-Oderbruches,  dritte  Serie“  im  Betrage  von  Einmal  hundert  tausend
  Thalern,  in  Stücken  zu  Einhundert  Thalern,  welche  mit  vier  und  ein  halb  Prozent
  zu  verzinsen  und  aus  dem  von  der  Deichbaukorporation  aufzubringenden
Tilgungsfonds  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden  Reihenfolge  zu  tilgen
  sind,  durch  das  gegenwärtige  Privilegium  mit  der  rechtlichen  Wirkung
ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,
geltend  zu  machen  befugt  ist,  ohne  jedoch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staats  zu
geben  oder  den  Rechten  Dritter  zu  prjudiziren.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Januar  1856.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.  wärden  mitier  fr  diela  —  ba

v.  Manteuffel.

Plan