Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel 9. 
Der Erlös aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Ge- 
sellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Rückstande gebliebenen 
Aktionairs. Reicht der Erlös nicht aus, um die Schuld zu tilgen, so bleibt 
der Aktionair für den Ausfall verhaftet. Ein sich etwa herausstellender Ueber- 
schuß kommt demselben zu Gute. 
Artikel 10. 
Das Gesellschaftskapital kann auf den Antrag des Verwaltungsrathes 
durch Beschluß der Generalversammlung der Aktionaire bis auf Eine Million 
Thaler vermehrt werden. 
Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen Ge- 
nehmigung. 
Artikel 11. 
Die zeitigen Aktionaire haben nach Verhältniß ihrer Aktien ein Vor- 
zugsrecht auf die neu zu emittirenden Aktien. 
Drittes Kapitel. 
Artikel 12. 
Die Aktien lauten auf jeden Inhaber und sind in Deutscher Sprache unienon den 
nach dem Schema A. abgefaßt. · 
Die Aktien werden mit einer laufenden Nummer in ein Stammregister 
(Aktienbuch) eingetragen und von dem Vorsitzenden und den zwei Mitgliedern 
des Verwaltungsrathes unterzeichnet. 
Jeder Aktionair hat das Recht, seine Aktien bei den Kassen, welche der 
Verwaltungsrath bezeichnen wird, verwahrlich niederzulegen. 
Artikel 13. 
Alle binnen fuͤnf Jahren nach dem Falligkeitstermine nicht erhobenen 
Dividenden sind zum Vortheile der Gesellschaft verjährt. 
Artikel 14. 
Die Uebertragung der Aktien geschieht durch bloße Uebergabe des Aktien- 
Dokuments. Gehr eine Aktie, oder gehen Dividendenscheine dem Eigenthümer 
verloren, oder werden sie vernichtet, so ist deren Mortiflkation bei dem Königlichen 
Stadt= und Kreisgericht zu Danzig auszubringen. Sobald in dem diesfälligen 
Verfahren, welches nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stattfindet 
und in welchem die Proklamata in den im Arrtikel 35. bezeichneten Blättern 
zu publiziren sind, die Aktien oder Dividendenscheine rechtskräftig für mortisi- 
zirt erkannt sind, hat der Verwaltungsrath neue auszufertigen und zwar Di- 
videndenscheine, soweit, als die mortifizirten nicht etwa über Dividenden 
(Nr. 4551.) gelau-
	        
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