Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Artikel  9.

Der  Erlös  aus  dem  Verkaufe  nach  Abzug  der  Kosten  gehört  der  Gesellschaft
  auf  Höhe  des  Betrages  der  Schuld  des  im  Rückstande  gebliebenen
Aktionairs.  Reicht  der  Erlös  nicht  aus,  um  die  Schuld  zu  tilgen,  so  bleibt
der  Aktionair  für  den  Ausfall  verhaftet.  Ein  sich  etwa  herausstellender  Ueberschuß
  kommt  demselben  zu  Gute.

Artikel  10.

Das  Gesellschaftskapital  kann  auf  den  Antrag  des  Verwaltungsrathes
durch  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  bis  auf  Eine  Million
Thaler  vermehrt  werden.

Dieser  Beschluß  bedarf  vor  seiner  Ausführung  der  landesherrlichen  Genehmigung.


Artikel  11.

Die  zeitigen  Aktionaire  haben  nach  Verhältniß  ihrer  Aktien  ein  Vorzugsrecht
  auf  die  neu  zu  emittirenden  Aktien.

Drittes  Kapitel.

Artikel  12.

Die  Aktien  lauten  auf  jeden  Inhaber  und  sind  in  Deutscher  Sprache  unienon  den
nach  dem  Schema  A.  abgefaßt.  ·

Die  Aktien  werden  mit  einer  laufenden  Nummer  in  ein  Stammregister
(Aktienbuch)  eingetragen  und  von  dem  Vorsitzenden  und  den  zwei  Mitgliedern
des  Verwaltungsrathes  unterzeichnet.

Jeder  Aktionair  hat  das  Recht,  seine  Aktien  bei  den  Kassen,  welche  der
Verwaltungsrath  bezeichnen  wird,  verwahrlich  niederzulegen.

Artikel  13.

Alle  binnen  fuͤnf  Jahren  nach  dem  Falligkeitstermine  nicht  erhobenen
Dividenden  sind  zum  Vortheile  der  Gesellschaft  verjährt.

Artikel  14.

Die  Uebertragung  der  Aktien  geschieht  durch  bloße  Uebergabe  des  Aktien-Dokuments.
  Gehr  eine  Aktie,  oder  gehen  Dividendenscheine  dem  Eigenthümer
verloren,  oder  werden  sie  vernichtet,  so  ist  deren  Mortiflkation  bei  dem  Königlichen
Stadt=  und  Kreisgericht  zu  Danzig  auszubringen.  Sobald  in  dem  diesfälligen
Verfahren,  welches  nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  stattfindet
und  in  welchem  die  Proklamata  in  den  im  Arrtikel  35.  bezeichneten  Blättern
zu  publiziren  sind,  die  Aktien  oder  Dividendenscheine  rechtskräftig  für  mortisizirt
  erkannt  sind,  hat  der  Verwaltungsrath  neue  auszufertigen  und  zwar  Dividendenscheine,
  soweit,  als  die  mortifizirten  nicht  etwa  über  Dividenden

(Nr.  4551.)  gelau-