§ 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse. 209
Stämme und ihre Ersetzung durch neue — abgestorbene Bäume sind zum
Auffangen des Flugfeuers nicht geeignet und können durch Umstürzen,
etwa bei einem Sturm, leicht Schaden anrichten —, beschränkt schließlich
den Nutzungsberechtigten im Abzweigen und Ablauben von Alleebäumen.
7) Auch dingliche Rechte, die an öffentlichen Straßen bestehen,
können durch die Polizei eingeschränkt werden, insbesondere zum
Zwecke der Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Einem
Schmiedemeister war polizeilich ausgegeben worden, das Beschlagen von
Pferden auf dem Bürgersteige vor seinem Grundstücke zu unterlassen.
Das Oberverwaltungsgericht 1) hielt die Verfügung aufrecht. Die Behauptung
des Schmiedemeisters, daß ihm das beanspruchte Recht vermöge
Verjährung zustehe, da seit mindestens 50 Jahren das Beschlagen der
Pferde auf dem Bürgersteige betrieben worden sei, wurde für ungeeignet
erachtet, „einen im Verwaltungsstreitverfahren zu erörternden Widerspruch
gegen die polizeiliche Anordnung zu begründen“.
8) Die Entschädigungsfrage beantwortet sich nach dem, was
oben über die Beschränkung des Eigenthums gesagt wurde (S. 183 ff.)2).
Bedenklich ist die Entscheidung des Reichsgerichts vom 15. VI. 1889).
Hier handelt es sich um die durch Ersitzung erworbene Grundgerechtigkeit,
das in einer Badeanstalt benutzte Wasser in den der Stadtgemeinde
gehörigen Schloßteich abzulassen. Durch eine Polizeiverordnung war
dies im sanitätspolizeilichen Interesse verboten worden. Gleichwohl
hat das Reichsgericht dem Badeanstaltsbesitzer eine Entschädigung
zugebilligt.
Kapitel IV.
§ 26. Polizei und obligatorische Verhältnisse.
I. Beschränkungen der Vertragsfreiheit durch die Polizei.
Die modernen Gesetzgebungen gehen durchweg von dem Prinzipe der
1) Entsch. vom 30. IV. 77 (Entsch. Bd. 2, S. 395).
2) Vielfach behandelt worden ist die Frage, ob Anlieger einer öffentlichen Straße,
die durch polizeiliche Veränderungen derselben, etwa eine Tieferlegung, geschädigt wurden,
einen Ersatzanspruch haben. Die Frage schlägt hier ein, denn das Recht des Anliegers
wird man als ein dingliches, als ein Nachbarrecht, doch wohl auffassen müssen (vgl.
auch Regelsberger, Pandekten Bd. 1, S. 422). Vgl. über den Stand der Frage etwa
Bering, Rechte an öffentl. Wegen 1894, S. 64 ff., neuestens Neichsger. Entsch. vom 21.
IX. 95 (Verwaltungsbl. Bd. 17, S. 289).
":) Gruchot Bd. 33, S. 1150.
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. 14