Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.  209

Stämme  und  ihre  Ersetzung  durch  neue  —  abgestorbene  Bäume  sind  zum
Auffangen  des  Flugfeuers  nicht  geeignet  und  können  durch  Umstürzen,
etwa  bei  einem  Sturm,  leicht  Schaden  anrichten  —,  beschränkt  schließlich
den  Nutzungsberechtigten  im  Abzweigen  und  Ablauben  von  Alleebäumen.

7)  Auch  dingliche  Rechte,  die  an  öffentlichen  Straßen  bestehen,
  können  durch  die  Polizei  eingeschränkt  werden,  insbesondere  zum
Zwecke  der  Erhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit.  Einem
Schmiedemeister  war  polizeilich  ausgegeben  worden,  das  Beschlagen  von
Pferden  auf  dem  Bürgersteige  vor  seinem  Grundstücke  zu  unterlassen.
Das  Oberverwaltungsgericht  1)  hielt  die  Verfügung  aufrecht.  Die  Behauptung
  des  Schmiedemeisters,  daß  ihm  das  beanspruchte  Recht  vermöge
Verjährung  zustehe,  da  seit  mindestens  50  Jahren  das  Beschlagen  der
Pferde  auf  dem  Bürgersteige  betrieben  worden  sei,  wurde  für  ungeeignet
erachtet,  „einen  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu  erörternden  Widerspruch
gegen  die  polizeiliche  Anordnung  zu  begründen“.

8)  Die  Entschädigungsfrage  beantwortet  sich  nach  dem,  was
oben  über  die  Beschränkung  des  Eigenthums  gesagt  wurde  (S.  183  ff.)2).
Bedenklich  ist  die  Entscheidung  des  Reichsgerichts  vom  15.  VI.  1889).
Hier  handelt  es  sich  um  die  durch  Ersitzung  erworbene  Grundgerechtigkeit,
  das  in  einer  Badeanstalt  benutzte  Wasser  in  den  der  Stadtgemeinde
gehörigen  Schloßteich  abzulassen.  Durch  eine  Polizeiverordnung  war
dies  im  sanitätspolizeilichen  Interesse  verboten  worden.  Gleichwohl
  hat  das  Reichsgericht  dem  Badeanstaltsbesitzer  eine  Entschädigung
zugebilligt.

Kapitel  IV.

§  26.  Polizei  und  obligatorische  Verhältnisse.
I.  Beschränkungen  der  Vertragsfreiheit  durch  die  Polizei.

Die  modernen  Gesetzgebungen  gehen  durchweg  von  dem  Prinzipe  der

1)  Entsch.  vom  30.  IV.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  395).

2)  Vielfach  behandelt  worden  ist  die  Frage,  ob  Anlieger  einer  öffentlichen  Straße,
die  durch  polizeiliche  Veränderungen  derselben,  etwa  eine  Tieferlegung,  geschädigt  wurden,
einen  Ersatzanspruch  haben.  Die  Frage  schlägt  hier  ein,  denn  das  Recht  des  Anliegers
wird  man  als  ein  dingliches,  als  ein  Nachbarrecht,  doch  wohl  auffassen  müssen  (vgl.
auch  Regelsberger,  Pandekten  Bd.  1,  S.  422).  Vgl.  über  den  Stand  der  Frage  etwa
Bering,  Rechte  an  öffentl.  Wegen  1894,  S.  64  ff.,  neuestens  Neichsger.  Entsch.  vom  21.
IX.  95  (Verwaltungsbl.  Bd.  17,  S.  289).

":)  Gruchot  Bd.  33,  S.  1150.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  14