erwaͤhlten beiden Gesellschaftsaͤrzte haben alle Versicherungsantraͤge nebst den
dazu gehörenden ärztlichen Zeugnissen sorgfältig zu prüfen und sich gutachtlich
darüber auszusprechen. Es geschieht dies in der Weise, daß der eine Arzt das
betreffende Gutachten abgiebt, während der andere als Revisor desselben fun-
girt. Die Gesellschaftsärzte erhalten nähere Insiruktion für ihre Wirksamkeit
von Seiten des Direktoriums. Die auswärtigen ärztlichen Untersuchungen wer-
den, außer vom Hausarzte des Antragsiellers, durch einen hierzu von dem Di-
rektorio bestimmten und mit Instruktion versehenen Arzt (Vertrauensarzt) vor-
genommen.
C. Der Nechtekonsulent.
. 53.
Das Direktorium hat einen beständigen Rechtskonsulenten zu bestellen,
welcher für seinen Beirath ein fires Gehalt bezieht, für die Bearbeitung von
Prozessen aber das gewöhnliche Honorar nebst Erstattung der Auslagen erhalt.
II. Der Staatekommissariue.
S. 54.
Der von der Staatsregierung zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts
ernannte Kommissarius hat die Befugniß, die Verwaltungsorgane und die
Generalversammlung gültig zusammenzuberufen und ihren Berathungen,
ohne Stimmrecht, beizuwohnen, sowie jeder Zeit von den Büchern, Rechnun-
gen, Registern und sonstigen Verhandlungen und Schriftstücken der Gesellschaft
Einsicht zu nehmen.
Beilagen.
Wechsel= Formular A.
(K. 10. a. des Statuts.)
Nrr.... 18. zahle ich zu Magdeburg gegen diesen mei-
nen Wechsel an das Direktorium der Magdeburger zirrnscerrge
schaft die Summe von Funfzig Thalern Pr. Cour. und leiste zur Berfallzeit
prompte Jahlung nach Wechselrecht.
(Nr. 4341.) Wech-