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Kapitel H.
Von den Personen und Gütern, welche zur Aufnahme von
Pfandbriefen geeignet sind.
. 8.
Nur auf Güter, welche zu Alt-Vor= oder Hinterpommern gehören, oder
bis zum Jahre 1810. gehört haben, und welche nach den, vor dem Erscheinen
des Gesetzes vom 2. Januar 1849. güllig gewesenen Gesetzen unter der Real-
Jurisdiktion eines Obergerichts gesianden haben oder stehen würden, können,
Falls sie nicht etwa dem landschaftlichen Kreditverbande einer anderen Provinz
noch assoziirt sind, Pommersche Pfandbriefe ausgefertigt werden.
Ueber die bepfandbriefungsfähigen Guter wird in jedem Departement
fortlaufend eine Matrikel geführt.
Entstehr bei Aufnahme neuer Güter eine Meinungsdifferenz zwischen dem
Departementskollegium und der Generaldirektion, so entscheidet der Engere
Ausschuß resp. Generallandtag.
S. 9.
Nur diejenigen Besitzer, welche den Gesetzen nach gültige Darlehnsver=
träge zu schlieten befugt sind, können Pfandbriefe auf ihre Güter nehmen.
Von der Bepfandbriefung sind alle Güter ausgeschlossen, bei denen eine
Verpfändung rechtsgültig untersagt ist. "
Ergiebt der Hypokhekenschein, daß das zu bepfandbriefende Gut ein Fi-
deikommitz, Majorak oder Lehn ist, so ist bei Prüfung der Bedingungen der
Zulässigkeit einer Bepfandbriefung Alles maaßgebend, was die Stiftungsurkunde,
die provinziellen Lehnsgesetze und die allgemeinen Landesgesetze zu einer rechts-
gültigen Verpfändng solcher Güter vorschreiben.
" Guͤter, welche pfandweise besessen werden, koͤnnen, insoweit dadurch nicht
die zulaͤssige Beleihungsquote nach der landschaftlichen Taxe uͤberstiegen wird,
bis zu drei Viertel des Pfandveräußerungspreises auf den Antrag des Pfand-
Inhabers beliehen werden, jedoch nur mit Konsens des Pfandgebers oder
disen legitimirter Erben oder Rechtsnachfolger, und bei Lehnguͤtern resp. der
naten.
8 Zu der Bepfandbriefung derjenigen Guͤter, welche moralischen Personen
gehören, ist die Einwilligung derjenigen Behörden und Personen nothwendig,
ohne deren Zustimmung dieselben nicht rechtsgültig verpfändel werden dürfen-
S. 10.
Die Gebäude auf bepfandbrieften Gütern müssen gegen Feuer angemessen
bei der betreffenden ständischen Feuersozietät versichert sein; die Landraäthe haben
von jedem Feuerschaden auf denselben, sowie von dem Austritt eines Gutes
aus der Feuersoziet4h, der betreffenden Departementsdirektion Nachricht zu geben.
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