Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Beilage  zu  #/K.  165.  und  170.  des  Landschafts-Reglements.

Schema

zu  den  upons  und  Talons  neuer  Pommerscher  Pfandbriefe.

 

lmorgsubtl

 

1  K  Lun

Zins-Kupon  “  pfandbriefeo  Stargardschen  Departements

von  900  Nthlrn.  Kurant
à  31  pCt.  =  15  *  22  Sgr.  6  Pf.—  Jahlbar  mit  Funszehn  Thaler  224  Sgr.  Kurant
4  pEt.  18  Rthlr.  Achtzehn  Thaler

bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  2.  Januar

 

 

 

 

:=  -General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  20.  bis  30.  Januar18.
2  -  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  Februar
(Krockener  Dieser  Kupon  verliert  mit  dem  Ablauf  des  Weihnachts,  Zins-  Serie
Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit  A  I.
Zins-Kupon  dee  Pfandbriefee  Stargardschen  Departemente
-nr#  #  #.  von  900  Nthlrn.  Kurant
à  31pCt.  —  15  Rtblr.  22  Sgr.  6  Pf.—  Jahlbar  mit  Funfzehn  Thaler  224  Sgr.  Kurant
4  pEt.  18  Rthlr.  Achtzehn  Thaler

bei  der  Departements-Kasse  zu  Stargard  am  25.  Juni
-=  General-Landschafts-Kasse  zu  Stettin  vom  .  bis  30.  Juli
2  -  -  Agentur  in  Berlin  vom  2.  bis  12.  August

 

(Trockener  Dieser  Kupon  verliert  mit  dem  Ablauf  des  Weihnachts  Zins-  Serie
Stempel.)  termins  18.  seine  Gültigkeit.  4a52.

 

Hier  folgen  mit  den  noͤthigen  Aenderungen  die  Kupons  As  3.  bis  inkl.  10.

(Namens-Stempel.)

41

(Namens-Stempel.)

 

Departements-Direktion  zu  Stargard.

 

 

Zu  dem  Pfandbriese  Stargardschen  Departements  1  über  900  Rchlr.

Kurant  (Neunhundert  Thaler)  soll  dem  Präsentanten  dieses  Talons  die  neue  Zins-Kupons-Seric

  JW.  1.  bis  10.  auf  die  5  Jahre  von  Johannis  18.  und  zwar  bei

der  Kasse  der  unterzeichneten  Direktion  in  dem  Joh  18.

oder  aber  auch  schon  vorher  bei  der  Königlichen  Generallandschafts-  Kasse  in  Stettin
Zim  daufe  des  Monats  April  18.  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  28.  März
1845.  ausgereicht  werden.  Die  Kupons  der  neuen  Serie,  die  zur  Zeit  der  Pri
J#sentation  dieses  Talons  schon  von  der  vierjährigen  Verjährungafrist  betroffen  wor-*den,
  werden  nicht  mehr  verabfolgt.

Eine  etwanige  Kündigung  des  obigen  Pfandbriefes  hat  die  Wirkung,  daß  für
denselben  nach  dem  Füälligkeitstermine  eine  neue  Kupons-Serie  nicht  mehr  ausgegeben
  wird,  der  Talon  also  von  da  ab  rechtlich  seine  Bedeutung  verliert.

(Trockener  Stempel.)  (Schwarzer  Stempel.)
Königl.  Preuß.-Pommersche  Landschafts=  Departementsirektion
  zu  Stargard.
(Drei  Unterschriften.)

 

 

(Nr.  4811.)  130“