Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Ausloosung findet in oͤffentlicher Stadtverordneten-Sitzung 
im naͤchstvorhergehenden Monat August statt. 
6) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt nach dem Nenn- 
werthe auf der Stadt-Hauptkasse gegen Ruͤckgabe der Obligationen nebst 
Zinsscheinen. Sollten die ausgereichten Zinsscheine fehlen, so wird der 
Betrag der fehlenden Zinsscheine zuruͤckbehalten und zur Einloͤsung der- 
selben verwendet, eventualiter den Glaͤubigern nachgezahlt. 
7) Gleich nach erfolgter Ausloosung werden die ausgeloosten Obligationen 
im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, in der Königs- 
berger Hartungschen Zeitung und im Staats-Anzeiger öffentlich bekannt 
gemacht und die Eigenthümer zur Einlösung aufgefordert. Jedesmal, 
sobald eines dieser Blätter eingehen sollte, wird nach Bestimmung der 
Königlichen Regierung ein entsprechendes anderes gewählt werden. 
8) Werden die ausgeloosten Obligationen nicht bis zum nachslfolgenden 
1. Januar zur Einlösung eingereicht, so hört doch mit diesem Tage die 
Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. 
9) Auf die Beträge der ausgeloosten Obligationen, die nicht eingelöst wer- 
den, haben die Eigenthümer nur insoweit ein Recht, als sie sich noch 
binnen dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit melden. 
10) Die Nummern dieser Obligationen sind alle drei Jahre wie ad 7. öffent- 
lich bekannt zu machen. 
11) Der Stadtgemeinde bleibt das Recht, den Tilgungsfonds zu verstarken. 
12) Wenn die Stadigemeinde es vorziehen sollte, die zu tilgenden Obliga- 
tionen, statt der Ausloosung, aus freier Hand zu erwerben, so werden 
die auf diesem Wege getilgten Nummern jedesmal durch die unter Nr. 7. 
bemerkten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden. 
13) Den Gläubigern steht kein Kündigungsrecht zu. 
14) De getilgten Obligationen werden in Gegenwart des Magistrats ver- 
nichtet. 
15) Die fälligen Zinsscheine werden von der Stadt-Hauptkasse an Zahlungs= 
statt angenommen. 
10) Der Betrag der fälligen Zinsscheine wird an jeden Vorzeiger gegen Aus- 
lieferung derselben zu den festgesetzten Terminen aus der Stadt-Haupt- 
kasse gezahlt. 
17) Die rückständigen Zinsen verjähren, wenn sie nicht in den nächsten vier 
Kalenderjahren nach der Fälligkeit bei der Stadt-Hauptkasse abgehoben 
werden. 
18) In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen oder Zins- 
scheine sinden die 9. 1 — 13. des Gesetzes vom 16. Juni 1819., sowie 
die erlassenen oder noch zu erlassenden ergänzenden Bestimmungen, jedoch 
mit folgenden Maaßgaben statt: — 
a)ieims.1.vorgeschriebeneAnzeigewikddemMagistkatinTilsit 
gemacht. Diesem werden alle diejenigen Geschäfte und Be- 
fugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung dem 
Schatzministerium zukommen; gegen seine Verfügungen findet der 
Rekurs an die Königliche Regierung in Gumbinnen siatt. 
G#r. 4503.—1594) 8“ b) Das
	        
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