Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Eigenthum  von  Grundstücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiten  und  andern  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf  speziellen
  Rechtsliteln  beruhende  Rechte  oder  Verbindlichkeiten  entsiehen,  gehören
zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Sozietät
  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden,  insofern
nicht  einzelne  Gegenstände  in  diesem  Statute  ausdrücklich  an  eine  andere  Behörde
  gewiesen  sind.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorstandes  steht  jedem  Theile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
  des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Sozietätsdirektor  angemeldet
werden  muß.

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  drei  Mitgliedern,  welche  nicht  zum  Vorstande
  gohören  dürfen,  und  entscheidet  nach  Stimmenmehrheit.

in  weiteres  Rechtsmittel  findet  nicht  statt.  Der  unterliegende  Theil
trägt  die  Kosten.

Die  drei  Mitglieder  des  Schiedsgerichts  nebst  einem  Stellverkreter  für
jedes  Wirglied  werden  vom  Vorstande  auf  sechs  Jahre  gewählt.

Wahlbar  ist  jeder  Preußische  Unterthan,  der  die  Eigenschaft  eines  Gemeindewählers
  hat;  jedoch  muß  eines  der  drei  Mitglieder  zum  höheren  Preu-Kischen
  Richteramte  qualifizirt  sein;  dieses  Mitglied  führt  den  Vorsitz.

g.  38.

Die  Feststellung  des  Regulirungsprojekts  bei  Nebra  und  die  Festsetzung
des  fiskalischen  Beitrags  fuͤr  die  Arbeiten  an  diesem  Punkte  bleibt  dem  Minister
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  dem  Ministerium  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  vorbehalten.

S.  40.

Durch  die  in  diesem  Statute  dem  Verbande  zugebilligten  Rechte  wird
an  denjenigen  Rechten,  welche  dem  Staate  an  der  Unstrut  als  einem  öffentlichen
  und  resp.  schiffbaren  Flusse  zusiehen,  nichts  geanderr.

Abänderungen  des  Statuts  können  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung
  erfolgen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Koniglichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  Februar  1857.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  Simons.  v.  Manteuffel  II.

 

(Nr.  4628—4030.)  (Nr.  4629.)