Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistungen der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wie- 
senvorsieher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehbrig ausgeführten Ar- 
beiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Saumigen machen 
und die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für 
ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht un- 
terbleiben dürfen. 
g. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre rc. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdosstrungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufüällige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streiligkeiten 
E werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(cfr. K. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1843. 
g. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschôffen, welche zusammen den Vorstand 
bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumnisse erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen fünf 
Silbergroschen, resp. eine mäßigere von der Generalversammlung näher zu be- 
stimmende Enrschädigung. 
K. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
rer, Mitee auf drei Jahre gewählt, nebst zwei Stellvertretern für die Wiesen- 
chöffen. 
ß Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme; wer mehr als 
zwei Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen be- 
sitzt, drei Stimmen, und so fort für je zwei Morgen mehr Eine Stimme mehr. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsttz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitslimmen. 
Waählbar ist derseuf e, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräf- 
tiges Erkenntniß verloren hat. 
Im
	        
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