Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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reyer  Pegel  bei  einer  Kronenbreite  von  sechs  Fuß  anschlagsmaͤßig  erfordert,  tragen
die  Grundbesitzer  von  Klitznick  —  mit  Rücksicht  auf  ihre  gegen  den  Fiskus  früher
übernommene  Verpflichtung  zur  Erhöhung  und  Verstärkung  dieses  Deiches  —
außer  ihrem  eigenen  Kostenantheil  auch  denjenigen  Antheil,  welcher  nach  dem
Deichkataster  auf  die  Grundstücke  der  Domaine  Ferchland  triff.

g.  3.

Der  Deichverband  uͤbernimmt  die  Anlegung  und  Unterhaltung  der  zur
Sicherstellung  des  Deiches  erforderlichen  Uferdeckung,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche
  an  andere  Verpflichtere.

g.  4.

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgraͤben  anzulegen  und  zu
unterhalten,  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstuͤcken  schaͤdliche  Binnenwasser
  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgraͤben  darf
ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen
weder  aufgestaut,  noch  abgeleitet  werden.

Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  des  Verbandes  das  Recht,  die  Aufnahme
  des  Wassers,  dessen  er  sich  entledigen  will,  in  die  Hauptgräben  zu
verlangen.

Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom  Deichhauptmann  vorzuschreibenden
  Punkten  gescheßen.

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der
nach  den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.

g.  5.

Der  Verband  hat  in  dem  das  Gebiet  des  Deichverbandes  gegen  den
Strom  abschließenden  Deiche  die  erforderlichen  Auslaßschleusen  für  die  Hauptgräben
  anzulegen  und  zu  unterhalten.

Die  Stellen,  an  welchen  bei  einem  Bruch  in  den  oberen  Strecken  des
Hauptdeiches  der  Rückdeich  zur  Abführung  des  eingedrungenen  Wassers  durchstochen
  werden  muß,  sind  von  dem  Deichamte  unter  Genehmigung  der  Regierung
  im  Voraus  zu  bestimmen.

g.  6.

Der  von  der  nordwestlichen  Ecke  des  an  der  Elbe  sich  hinziehenden  Elbdeiches