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(Ar. 4649.) Allerhoͤchster Erlaß vom 9. Maͤrz 1857., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte fuͤr den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee
von Magdeburg über Diesdorf bis zur Grenze der Diesdorfer
Feldmark in der Richtung auf Niederdodeleben.
N# Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Magdeburg über Diesdorf bis zur Grenze der Diesdorfer Feldmark
in der Richtung auf Niederdodeleben genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien,
nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden
Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will
Ich den Unternehmern gegen Uebernahme der künftigen chausseemaßigen Unterhaltung
der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Besiimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs,
einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften,
verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehangten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf
die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 9. März 1857.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminisler.
(Nr. 4650.) Gesetz, betreffend die Präklusion von Ansprüchen auf Regulirung der gutshenlichen
und bäuerlichen Verhältnisse Behuss der Eigenthums-Verleihung-Vom
16. Mätz 1857.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. ꝛ.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
Ansprüche auf Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhaltnisse
an Stellen Behufs der Eigenthumsverleihung nach Maaßgabe des dritten
(Nr. 4619—1651.) 17 Ab-