Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

—  236  —

(Ar.  4649.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  9.  Maͤrz  1857.,  betreffend  die  Verleihung  der  fiskalischen
  Vorrechte  fuͤr  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde-Chaussee
  von  Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze  der  Diesdorfer
Feldmark  in  der  Richtung  auf  Niederdodeleben.

N#  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer
Chaussee  von  Magdeburg  über  Diesdorf  bis  zur  Grenze  der  Diesdorfer  Feldmark
  in  der  Richtung  auf  Niederdodeleben  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  hierdurch,
  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden
Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will
Ich  den  Unternehmern  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemaßigen  Unterhaltung
  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  nach  den
Besiimmungen  des  für  die  Staats-Chausseen  jedesmal  geltenden  Chausseegeld-Tarifs,
  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Befreiungen,
  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,
  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar
1840.  angehangten  Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf
die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  9.  März  1857.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminisler.

 

(Nr.  4650.)  Gesetz,  betreffend  die  Präklusion  von  Ansprüchen  auf  Regulirung  der  gutshenlichen
  und  bäuerlichen  Verhältnisse  Behuss  der  Eigenthums-Verleihung-Vom
  16.  Mätz  1857.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  ꝛ.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Ansprüche  auf  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhaltnisse
  an  Stellen  Behufs  der  Eigenthumsverleihung  nach  Maaßgabe  des  dritten
(Nr.  4619—1651.)  17  Ab-