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Artikel 18.
Zur weitern Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und zur Förderung
des Handels mit dem Auslande werden die vertragenden Staaten auch Vereins-
Handelsmünzen in Gold unter der Benennung Krone und Halbe Krone aus-
prägen lassen, und zwar:
4) die Krone zu ##des Pfundes feinen Goldes;
2) die Halbe Krone zu #5 des Pfundes feinen Goldes.
Andere Goldmünzen werden die vertragenden Staaten nicht ausprägen
lassen. Ausnahmsweise behält sich Oesterreich vor, Dukaten in bisheriger Weise
bis zum Schlusse des Jahres 1865. auszuprägen.
Der Silberwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird
lediglich durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage bestimmt, es darf
ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertre-
tenden Zahlmittels nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft
Niemand gesetzlich verpflichtet werden.
Artikel 19.
Das Mischungsverhältnit der Vereinsgoldmünze wird auf neunhundert
Tausendtheile Gold und Einhundert Tausendtheile Kupfer festgesetzt. Es werden
demnach 45 Kronen und 90 Halbe Kronen Ein Pfund wiegen. Die Abweichung
im Mehr oder Weniger darf, unter Festhaltung des im Artikel 6. anerkannten
Grundsatzes, im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile, im Gewicht bei
dem einzelnen Stücke, der Krone sowohl als auch der Halben Krone, nicht
mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichtes betragen. Bei der
Bestimmung des Feingehalts der Goldmünzen soll überall das vereinbane
Probirverfahren angewendet werden.
Der Durchmesser der Vereinsgoldmnze wird für die Krone auf 24 Milli-
meter, für die Halbe Krone auf 20 Millimeter festgesetzt; beide werden im
Ringe und mit einem glatten, mit vertiefter Schrift oder Verzierung versehenen
Rande geprägt werden.
In den Avers ist das Bildniß des Landesherrn und bei der freien
Stadt Frankfurt das Wappen der Stadt aufzunehmen.
Der Revers muß die Angabe des Theilverhältnisses zum Pfunde feinen
Goldes und die ausdrückliche Bezeichnung als Vereinsmünze, sowie den Namen
der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub (corona) und die
Jahrzahl enthalten. Durch letztere ist stets das Jahr der wirklichen Aus-
mängung zu bezeichnen.
ereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von # bez. m#des
Mundes mit der gestalteten Gewichtsabweichung von zwei und ein halb Tau-
sendtheilen haben (Passirgewicht) und nicht durch gewaltsame oder gesetzwidrige
Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als
vollwichtig gelten.
Ar-