Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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a) vom besten Heu, hier jedoch nur innerhalb der §. 7. bezeichneten Schran- 
ken, iittttttt ........ 4 Thalern, 
b) vom Mittelheu mit .. .... ............................ . ... 3 
c) vom schlechten Heumititt 2 z 
zur Taxe zu ziehen. 
Bei Rieselwiesen kommen, der höheren Unterhaltungskosten wegen, von 
diesen Kapiralwerthen nur zwei Drittel zum Ansatz. 
F. 9. 
Beständige raume Weiden werden nach der für Eine Kuh oder zehn 
Schaafe erforderlichen Morgenzahl zur Nahrung für die volle Weidezeit ein- 
geschätzt, und zwar in Klassen von zwei bis zwölf Morgen pro Kuh oder zehn 
Schaafe mit Abstufung der Klassen um Einen resp. zwei Morgen und für die 
Klassen zu zwei bis sechs Morgen mit dreifacher Unterscheidung der Grasgüte, 
wie bei den Wiesen nach F. 7. 
Ans. Geringere Klassen als zu zwölf Morgen pro zehn Schaafe bleiben außer 
nsatz. 
K. 10. 
Der pro Morgen beständiger, raumer Weide zu veranschlagende Kapi- 
talwerth ist, je nach den mit den Buchstaben a. b. c. bezeichneten drei Gras- 
qualitäten für die einzelnen Klassen: 
a. b. c. 
zu 2 Morgen 36 Thaler 30 Thaler 24 Thaler 
# 3 O));JJ[.Jc( 23 19 * 15 - 
= 4 -..... 15 - 14 - 12 - 
-5 -..... 14 - 12 - 10 - 
16 16 10 9 8 
* 8 — — - — 7 6 2 
-10 -..... — - — - 5 - 
2 12 — * — * 4 * 
g. 11. 
Die in den §G. 5. 8. und 40. bestimmten Kapitalwerthe gelten nur für 
eine Entfernung von fünfhundert Ruthen (eine Viertelmeile) vom Wirth- 
schaftshofe. 
Fär jede Distanz von zweihundert Ruthen über diese Entfernung hinaus 
sind von den gedachten Kapitalwerthen in Abzug zu bringen: 
bei den Aecken .. 6 Prozenr, 
= -Wiesen 3 "O 
g. 12. 
Forstboden kommt ohne Beruͤcksichtigung des Holzes zum Anschlage und 
ist
	        
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