— 362 —
daten mit strenger Gewissenhaftigkeit schriftlich zu votiren, und es ist demnächst
über den Gesammtausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu bera-
then und nach Analogie des F. 21. zu beschließen:
a) ob der Examinirte vorzüglich, gut oder genügend bestanden und daher
fähig zur Wahrnehmung der Stelle eines Mitgliedes der Intendantur,
b) ob derselbe zur Zeit noch nicht fähig, oder
P) ob derselbe gänzlich unfähig ist.
In dem ersten Falle wird dem Examinirten von der Ober-Eraminations=
Kommission ein vollständiges Attest, mit Angabe der gelieferten schriftlichen
Arbeiten und ihrer Censur, das Urtheil über den gehaltenen mündlichen Vor-
trag und über die von dem Examinirten in den einzelnen Fächern bewiesenen
Kenntnisse und des Schlußresultats der Prüfung ausgefertigt.
In dem zweiten Falle wird dem Eraminirten schriftlich bekannt gemacht,
welche Mängel zur Zeit seine Befähigung noch behindern, und in welcher Frist
er sich zur Wieberholung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eines
Theiles derselben wieder melden könne. Diese Frist ist nicht unter sechs Mo-
naten und nicht über Ein Jahr zu bemessen.
Hat der Kandidat auch bei zweimaliger Prüfung seine Qualifikation
nicht erwiesen, oder ist derselbe bei der ersten Prüfung für gänzlich unfäahig
erachtet worden, so wird demselben seine Unfähigkeit zu der höheren admini-
strativen Laufbahn der Marine schriftlich eröffnet, und ist eine nochmalige Prü-
fung nicht statthaft.
K. 36.
Alle in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beschlüsse, Zeug-
nisse und Resolutionen müssen von den sämmtlichen Mitgliedern der Ober-Era-
minationskommission vollzogen werden; die übrige Korrespondenz hat jedoch
der Prses allein zu zeichnen.
K. 37.
Ueber den Ausfall der Prüfung jedes Kandidaten hat die Ober-Exami-
nationskommission der Admiralität unter Miteinreichung der Personal-Dienst-
akten desselben und der Prüfungsverhandlungen zur weiteren Verfügung zu
berichten.
(r. 4670.)