Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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daten mit strenger Gewissenhaftigkeit schriftlich zu votiren, und es ist demnächst 
über den Gesammtausfall der schriftlichen und mündlichen Prüfung zu bera- 
then und nach Analogie des F. 21. zu beschließen: 
a) ob der Examinirte vorzüglich, gut oder genügend bestanden und daher 
fähig zur Wahrnehmung der Stelle eines Mitgliedes der Intendantur, 
b) ob derselbe zur Zeit noch nicht fähig, oder 
P) ob derselbe gänzlich unfähig ist. 
In dem ersten Falle wird dem Examinirten von der Ober-Eraminations= 
Kommission ein vollständiges Attest, mit Angabe der gelieferten schriftlichen 
Arbeiten und ihrer Censur, das Urtheil über den gehaltenen mündlichen Vor- 
trag und über die von dem Examinirten in den einzelnen Fächern bewiesenen 
Kenntnisse und des Schlußresultats der Prüfung ausgefertigt. 
In dem zweiten Falle wird dem Eraminirten schriftlich bekannt gemacht, 
welche Mängel zur Zeit seine Befähigung noch behindern, und in welcher Frist 
er sich zur Wieberholung der schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eines 
Theiles derselben wieder melden könne. Diese Frist ist nicht unter sechs Mo- 
naten und nicht über Ein Jahr zu bemessen. 
Hat der Kandidat auch bei zweimaliger Prüfung seine Qualifikation 
nicht erwiesen, oder ist derselbe bei der ersten Prüfung für gänzlich unfäahig 
erachtet worden, so wird demselben seine Unfähigkeit zu der höheren admini- 
strativen Laufbahn der Marine schriftlich eröffnet, und ist eine nochmalige Prü- 
fung nicht statthaft. 
K. 36. 
Alle in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beschlüsse, Zeug- 
nisse und Resolutionen müssen von den sämmtlichen Mitgliedern der Ober-Era- 
minationskommission vollzogen werden; die übrige Korrespondenz hat jedoch 
der Prses allein zu zeichnen. 
K. 37. 
Ueber den Ausfall der Prüfung jedes Kandidaten hat die Ober-Exami- 
nationskommission der Admiralität unter Miteinreichung der Personal-Dienst- 
akten desselben und der Prüfungsverhandlungen zur weiteren Verfügung zu 
berichten. 
  
(r. 4670.)
	        
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