Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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besteht, noch um fernere zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter zu vermehren, 
wovon wenigstens Ein Mitglied und Ein Stellvertreter im Kreise Düsseldorf 
seinen Wohnsitz haben muß. 
Artikel 7. 
Die Betriebsüberschüsse der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn, welche 
sich am Schlusse des laufenden Jahres ergeben, werden in nachstehender Art 
verwendet: 
1) Zum Erneuerungs= und Reserve-Fonds wird die Summe von 36,000 Thalern 
Hrückgeleg und der Königlichen Eisenbahndirektion überwiesen. 
2) Die Resie an nicht erhobenen Prioritätszinsen und Dividenden werden 
von der Oirektion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn ermittelt und der 
Betrag derselben der nachfolgenden Direktion überantwortet. 
3) Der sich nach Deckung der laufenden, den Betriebsfonds betreffenden 
Ausgaben und Verpflichtungen, welche am Jahresschlusse liquide oder, 
in Folge einer nach F. 34. des Statuts der Düsseldorf-Elberfelder 
Eisenbahngesellschaft zu erlassenden Bekannemachung, bis zur Rechnungs- 
legung noch angemeldet werden, ergebende Ueberschuß wird als Dloi- 
dende für das Jahr 1850. an die Düsseldorf-Elberfelder Aktionaire 
vertheilt. 
Artikel 2. 
Die Verwaltung des Düsseldorf-Elberfelder Unternehmens verbleibt bis 
zum Schlusse dieses Jahres, oder sfalls dis dahin die schließliche Genehmigung 
des Vertrages noch nicht erfolgt sein möchte, bis zu dieser Genehmigung der 
gegenwärtigen Direktion resp. dem Verwaltungsrarhe der Gesellschaft; nach 
diesem Zeitpunkte geht dieselbe an die Königliche Eisenbahndirektion über, mit 
Ausnahme der der Düsseldorf-Elberfelder Direktion verbleibenden Rechnungs- 
legung für das laufende Jahr, sowie der auf die Vertheilung der letztjahrigen 
Dividende bezüglichen Geschafte, bis zu deren Abwickelung der Verwaltungs-= 
rath und die Oirektion bestehen bleiben. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn wird durch das vorhandene, von der 
Dusseldorf-Elberfelder Eisenbahn zu übernehmende Personal neben den laufen- 
den Geschäften ohne besondere Vergütung oder Beitrag zu den Besoldungen 
die Geschäfte dieser Abwickelung bearbeiten lassen, und übernimmt nach Auf- 
lösung der Dusseldorf-Elberfelder Eisenbahn die allenfallsigen Bestände, um 
aus denselben etwa nicht erhobene Dioidenden oder Forderungen auszahlen 
u lassen. 
Sollte mit dem 1. Jangar kunftigen Jahres die Uebergabe der Ge- 
schäfte der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn an die Königliche Direkrion der 
Bergisch-Märkischen Eisenbahn noch nicht stattfinden können, so verpflichtet sich 
die Direktion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn, die Verwaltung fortzusetzen. 
Die Einnahmen und Ausgaben sind in diesem Falle lediglich zu Gunsten und 
Lasten der Bergisch-Märkischen Eisenbahn vom 1. Januar 1857. an. 
Mit dem 1. Januar künftigen Jahres, event. mit der Genehmigung des 
Vertrages, treten die Beamten der Düsseldorf-Elberfelder Verwaltung nach 
(N.. 4509.) aaß-
	        
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