Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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Maaßgabe der bestehenden En agnentsvertrage in die Dienste der Bergisch- 
Maͤrkischen Eisenbahngesellschaft uͤber. 
Artikel 9. 
Was am 1. Januar kommenden Jahres an Vorräthen und Beständen 
an Materialien vorhanden ist, geht, soweit die Anschaffung aus dem Erneue- 
rungs= und Verschleißfonds oder aus dem Reservefonds slorkgefunden hat, ohne 
Vergütung on die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft über. 
Alle fsonstigen Materialienbestände werden, soweit sie den Betrag von 
4500 Rthlrn. übersteigen, der Düsseldorf-Elberfelder Eisebahngeselkchufr 
nach dem Anschaffungspreise von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesell- 
schaft ersetzt, resp. in Anrechnung auf die nach Ariikel 7. zu überweisenden 
36,000 Rethlr. angenommen. 
Artikel 10. 
Den Prioritäts-Aktionairen der Düsseldorf-Elberfelder, sowie der Ber- 
gisch = Märkischen Eisenbahngesellschaft, bleiben die Betriebsüberschüsse der 
Strecke Düsseldorf-Elberfeld, beziehungsweise Elberfeld -Soest, sowie die resp. 
Bahnstrecken selbst vorzugsweise verhaftet. 
Die Genehmigung der beiderseitigen Gesellschaftsvorstände und der 
—l“ees sowie der Königlichen Staatsbehörde, bleibt vor- 
ehalten. 
Also geschehen zu Elberfeld, den 22. September 1856., und ist der vor- 
stehende Vertrag in zwei Exempla ren ausgefertigt, von den beiderseitigen Kon- 
trahenten vollzogen und ausgewechselt worden. 
Königliche Eisenbahn-Direktion. Die Bevollmächtigten der Düs- 
seldorf-Elberfelder Eisenbahn- 
(1 8) Gesellschaft. 
Danco. Weishaupt. Plange. Wortmann. 
F. W. Pieper. 
F. J. Servaes. 
Hurter. 
Oppermann. 
Genehmigt in der Sitzung des Verwaltungsraths der Düsseldorf-Elber= 
felder Eisenbahngesellschaft von heute. 
Düsseldorf, den 29. September 1856. 
Der Präsident des Verwaltungsraths. 
Wortmann. 
  
Redigirt im Bürcau dee Staars. Ministeriums. 
Berlm, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei
	        
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