Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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besteht,  noch  um  fernere  zwei  Mitglieder  und  zwei  Stellvertreter  zu  vermehren,
wovon  wenigstens  Ein  Mitglied  und  Ein  Stellvertreter  im  Kreise  Düsseldorf
seinen  Wohnsitz  haben  muß.

Artikel  7.

Die  Betriebsüberschüsse  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  welche
sich  am  Schlusse  des  laufenden  Jahres  ergeben,  werden  in  nachstehender  Art
verwendet:

1)  Zum  Erneuerungs=  und  Reserve-Fonds  wird  die  Summe  von  36,000  Thalern

Hrückgeleg  und  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  überwiesen.

2)  Die  Resie  an  nicht  erhobenen  Prioritätszinsen  und  Dividenden  werden
von  der  Oirektion  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  ermittelt  und  der
Betrag  derselben  der  nachfolgenden  Direktion  überantwortet.

3)  Der  sich  nach  Deckung  der  laufenden,  den  Betriebsfonds  betreffenden
Ausgaben  und  Verpflichtungen,  welche  am  Jahresschlusse  liquide  oder,
in  Folge  einer  nach  F.  34.  des  Statuts  der  Düsseldorf-Elberfelder
Eisenbahngesellschaft  zu  erlassenden  Bekannemachung,  bis  zur  Rechnungslegung
  noch  angemeldet  werden,  ergebende  Ueberschuß  wird  als  Dloidende
  für  das  Jahr  1850.  an  die  Düsseldorf-Elberfelder  Aktionaire
vertheilt.

Artikel  2.

Die  Verwaltung  des  Düsseldorf-Elberfelder  Unternehmens  verbleibt  bis
zum  Schlusse  dieses  Jahres,  oder  sfalls  dis  dahin  die  schließliche  Genehmigung
des  Vertrages  noch  nicht  erfolgt  sein  möchte,  bis  zu  dieser  Genehmigung  der
gegenwärtigen  Direktion  resp.  dem  Verwaltungsrarhe  der  Gesellschaft;  nach
diesem  Zeitpunkte  geht  dieselbe  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  über,  mit
Ausnahme  der  der  Düsseldorf-Elberfelder  Direktion  verbleibenden  Rechnungslegung
  für  das  laufende  Jahr,  sowie  der  auf  die  Vertheilung  der  letztjahrigen
Dividende  bezüglichen  Geschafte,  bis  zu  deren  Abwickelung  der  Verwaltungs-=rath
  und  die  Oirektion  bestehen  bleiben.

Die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  wird  durch  das  vorhandene,  von  der

Dusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  zu  übernehmende  Personal  neben  den  laufenden
  Geschäften  ohne  besondere  Vergütung  oder  Beitrag  zu  den  Besoldungen
die  Geschäfte  dieser  Abwickelung  bearbeiten  lassen,  und  übernimmt  nach  Auflösung
  der  Dusseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  die  allenfallsigen  Bestände,  um
aus  denselben  etwa  nicht  erhobene  Dioidenden  oder  Forderungen  auszahlen
u  lassen.
Sollte  mit  dem  1.  Jangar  kunftigen  Jahres  die  Uebergabe  der  Geschäfte
  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn  an  die  Königliche  Direkrion  der
Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  noch  nicht  stattfinden  können,  so  verpflichtet  sich
die  Direktion  der  Düsseldorf-Elberfelder  Eisenbahn,  die  Verwaltung  fortzusetzen.
Die  Einnahmen  und  Ausgaben  sind  in  diesem  Falle  lediglich  zu  Gunsten  und
Lasten  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn  vom  1.  Januar  1857.  an.

Mit  dem  1.  Januar  künftigen  Jahres,  event.  mit  der  Genehmigung  des
Vertrages,  treten  die  Beamten  der  Düsseldorf-Elberfelder  Verwaltung  nach

(N..  4509.)  aaß-