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3) regelmaͤßig fahrende Dampfschiffe koͤnnen nach Wahl anstatt der
Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Absindung von 27 Rthlr.
für jede Schiffslast Tragfähigkeit entrichten;
4) benn gestößtem Bau= oder Nutzholz für jede Lasi von 72 Ku- 3
ikfuß
II. An Bohlwerksgeld von Waaren, welche in Fahr, eugen resp. auf
Floͤßen zu Wasser in das Hafengebiet der Stadt (zusaͤtzliche Bestim-
mung 3.) eingehen und uͤber die von der Regierung zu bezeichnenden
oͤffentlichen Bohlwerke zu Lande gebracht werden, ist von jedem Zentner
der Betrag von .. . . ... . . . ... . ... . . . . 6 Pf.
zu entrichten.
Ausnahmsweise wird gezahlt für
1) Zink, Stangen= und Schnitteisen, Mahagoni= und Cedern=
hooozzzzzzz. für den Zentner 4 PM.
2) Farbehölzer, Roggenmeoell. desgl. 3 "
3) Roheisen, Schmiedebrucheisen, Galmey,
Graphit, rohen Schwefel, Knochen-
schwärze, Braunslein, Oelkuchen, gebrann-
ten Gyps, Harz, Cichorien, ordinaire Erd-
farben, Wasserblei, Schwerspath, Schwe-
felsäure, Guano, Lohe, Kleie, Dach-
schieffen desgl. 2
4) Gypssteine, Düngergyps, Thon, Zucker-
erde, Seegras, geschlemmte Kreide desgl. 1
5) Leinsaauherrrn . . . .. ... für die Tonne 9
6) Hering, gemahlenen Cement desgl. 6
7) Theer, Heringslakkee ... .. desgl. 3
8) Kalll .... desgl. 2.=
9) Bier (mit Ausnahme von Porterbier und
Englisch Ale, von welchen das tarif-
mäßige Bohlwerksgeld von 6 Pf. für
den Ven#ner zu entrichten ist) desgl. 6 -M
10) Branntwein und Essig, inländischen, für das Orhoft
von 180 Quart, oder nach der Wahl der Zahlungs-=
pflichtigen fr 5 Zentter .. 1 Sgr. 6 =
11) alle Getreidearten, ferner Erbsen, Wicken, Schlag-
leinsaamen, Raps und Rübsen, Linsen, Bohnen,
Buchweizen, Spelr für je 72 Scheffll . . . 4. — -
12) Graupen, Grütze, Hirse für den Scheffel — . 3 =
13) gebackenes Obst für den Scheffe — - 2"
14) Schleifsteine, Steinblöcke und Sceinplatten, rohe
Cementsteine für je 36 Zentner oder nach der
Wahl der Jahlungspflichtigen für je 30 Kubikfuß 7= 6 =
15) Steinkohlen, Koaks, Braunkohlen für je 72 Schef-
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