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die in der Provinz Westphalen zahlbar sind, zu besorgen, unverzinsbare
Kapitalien ohne Verbriefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die
nur auf den Namen des Etgzahlenden lauten dürfen, anzunehmen und
mit den Eigenthümern der solchergestalt einkassirten oder angenommenen
Gelder und Effekten in Giroverkehr zu treten;
5) ies nach näherer Vorschrift der §0. 16. bis 19. auszugeben und ein-
uziehen.
Aenvene als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht ge-
stattet, besonders darf sie keine Kapitalien auf Hppotheken unterbringen.
Auch hat dieselbe die ihr gestatteten Geschäfte auf die Provinz Wesiphalen zu
beschränken.
g. 15.
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Wer-
then, welche dinch das Gesetz über die Münzverfassung in den Preußischen
Fihon ie 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung Nr. 673.) bestimmt
worden sind.
g. 1 6.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver-
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 14. Nr. 5.) bis zum Betrage
von fünfhundert tausend Thalern auszufertigen und in Umlauf zu setzen; je-
doch unterliegt die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung,
beziehungsweise der Beaufsichtigung der Regierung. — Diese Noten sind der
Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Schlusse eines Geschäftsjahres (F. 45.) eine Ver-
minderung des Stammkapitals (F. 4.) um mehr als die Hälfte desselben, so
ist die Summe der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch
vorhanden nachgewiesenen Betrag des Stammkapitals zu beschränken.
17.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhundert
und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestellt werden, und der Ge-
sammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten soll die Summe von Einhundert
kausend Thalern, die zu zwanzig ausgegebenen dürfen ebenfalls die Summe
von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen.
S. 18.
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der
Präsentation sofort in Hagen gegen klingendes Kurant einzulösen. — Anzei-
zen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstandenen Ver-
ustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger niemals
auf-