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ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Ueberrragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch
die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Kniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Oktober 1857.
Im Allerhöchsten Auftrage Sr. Majesict des Königs:
(L. S.) Prinz von Preußen.
v. d. Heydt. o. Westphalen. v. Bodelschwingh.
Prooinz Preußen, Regierungsbezirk Rarienwerder.
Obligation
des Culmer Kreises (II. Emission)
Litt. -
über Thaler Preußisch Kurank.
Au Grund des unterm 13. Mai 1857. beslatigten Kreisragsbeschlusses vom
2. August 1856. wegen Aufnahme einer ferneren Schuld von 30,000 Rehlrn.
bekennt sich die Kommission für den Chausseebau des Culmer Kreises Na-
mens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Glau-
bigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern Preußisch
Kurant nach dem Münzfuße von 1764., welche für den Kreis konrrahirt wor-
den und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ill.
Die Nücksahlung der ganzen Schuld von 30,000 Rchlrn. geschiebt oom
Jahre 1858. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von funfzig Jahren
aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem
Prozent jährlich.
Die