Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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nicht Kartoffeln und Grünfutter und ebensowenig Erbsen und Lupinen, 
so lange durch deren Anbau der neunte Theil der gesammten in Dung 
befindlichen Ackerfläche des betreffenden Gutes nicht überschritten wird; 
Erbsen dürfen auf derselben Stelle erst nach einem siebenjährigen Zwischen- 
raume wiederkehren. " 
3) Wenn aus einer Düngung drei oder fünf Dünger konsumirende Früchte 
genommen werden, so werden im ersten Fall die beiden ersteren Früchte 
nach den Positionen der dreijährigen, und die dritte Frucht nach der letzten 
Position der sechsjährigen Düngung, und im letztern Fall die vier ersten 
Früchte nach den Posttionen der sechsjährigen und die fünfte Frucht 
nach der letzten Position des neunjahrigen Dängungsstandes veranschlagt. 
4) Wenn in den ald 3. erwähnten Fällen bei der Dungvertheilung für die 
dritte Frucht noch Dünger übrig bleibt, so ist für diese dritte Frucht, 
um sie nach der betreffenden Posstion des dreijährigen Düngungsstandes 
veranschlagen zu können, nicht noch die vollständige wiederholte Abdün- 
gung für diese dritte Frucht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn dann 
die Hälfte der betreffenden Fläche abgedünge, oder die halbe Düngung 
gegeben wird. 
5) Die Feldereintheilungen und Fruchtfolgen kommen unverändert, sowie 
sie vorgefunden werden, zur Anwendung, d. h. Winterung, Sommerung, 
Erbsen, Kartoffeln, Rübsen re., jedoch mit der Maaßgabe, daß 
a) in der Winterung Weizen und in der Sommerung Gerste nur 
dort veranschlagt werden dürfen, wo sie nach der Acker-Klassis- 
kationstabelle vermöge der Qualisikation des Bodens und nach 
dem ermittelten Düngungsstande zulässig sind; sonst wird statt 
vorgefundenem Weizen nur Roggen und slatt vorgefundener Gerste 
nur Hafer veranschlagt. Dagegen erfolgt die Veranschlagung von 
Weizen oder Gerste auf den zulässigen Stellen auch dann, wenn 
in der Wirklichkeit Roggen oder Hafer vorgefunden worden. 
b) In der I. Ackerklasse wird überall große Gerste veranschlagt und 
in der II. Ackerklasse da, wo nach der Meinung der Boniteure 
und der Taxkommissarien diese Getreideart mit Vortheil gebaut 
werden kann und der Befund diese Ansicht rechkfertigt. Jedoch 
kann dies in der II. Ackerklasse nur bei drei= und sechsjähriger 
Düngung und wo die Gerste als zweite Frucht nach der Dün- 
gung folgt, geschehen. 
c) Wenn in einer Düngung zwei Winterungen vorkommen und keine 
Sommerung, so werden beide nach der betreffenden Position der 
Winterung in der Klassifikationstabelle veranschlagt. Ebenso ge- 
schieht dies, wenn zwei Sommerungen und keine Wintexung aus 
einer Düngung genommen werden. Wenn aber Weizen oder 
Roggen unmittelbar aufeinander folgen, desgleichen Gerste oder 
Hafer, alsdann erleidet die zweite Frucht einen Rückschlag von 
einem halben Korn, welcher Rückschlag auch für die dritte Frucht 
eintritt, wenn drei Halmfrüchte unmitlelbar aufeinander folgen. 
) 
(#. 4810) Folgt
	        
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